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BGH erleichtert Sterbehilfe

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2010 zur Unterscheidung von strafloser passiver Sterbehilfe und strafbarem aktiven Töten im Fall des Anwalts Wolfgang Putz ist eine wesentliche Entscheidung für all jene Menschen, die eine Patientenverfügung errichten wollen. Wer selbst vorsorgend über die medizinische Behandlung am Lebensende und eine Situation, in der keine eigenen Willensäußerungen mehr möglich sind, entscheiden will, kann sich jetzt sicher sein, dass das Dokument Patientenverfügung mit dem klipp und klar formulierten Willen in die Tat umgesetzt wird – und nichts anderes.
Bislang war dies aufgrund von Rechtsunsicherheiten nicht der Fall. Ärzte, Pflegeeinrichtungen und Angehörige mussten mit Strafverfolgung wegen unterlassener Hilfestellung oder Totschlags rechnen, wenn sie bei einem Patienten entsprechend dessen Willen (laut Patientenverfügung) lebenserhaltende Maßnahmen abbrachen. Auch die erwünschte Beendigung einer Therapie wurde von Staatsanwaltschaften verfolgt und von Gerichten als „aktives Töten“ verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat nun eindeutig geklärt, dass unterschieden werden muss zwischen „strafbarem Töten des Patienten“ und Verhaltensweisen, „die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen“. Die Einwilligung zu solchen Verhaltensweisen hat heute nur noch dann ein Gewicht, wenn sie per Patientenverfügung niedergelegt ist. Mündliche Äußerungen gegenüber Verwandten, Freunden und Bekannten sind im Ernstfall schwer nachweisbar und nicht mehr maßgeblich.



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