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Ersatzanspruch bei Veräußerung eines Vermächtnisgegenstands vor dem Erbfall?

Immer wieder finden sich in Testamenten und Erbverträgen Bestimmungen, nach denen eine Person einen bestimmten Gegenstand des Erblasssers vermacht bekommt. Was geschieht, wenn zum Zeitpunktes des Todes des Erblassers dieser Gegenstand nicht mehr vorhanden ist? Kann dann Wertersatz vom Erben gefordert werden?

Grundsätzlich gilt nach § 2169 Absatz 1 BGB, dass Vermächtnisse unwirksam sind, wenn der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht mehr zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand auch in diesem Fall dem Bedachten zukommen soll. Dies müsste aber nachgewiesen werden. Ist ein Gegenstand nach der Errichtung des Testaments mit der Vermächtnisbestimmung untergegangen, also beschädigt oder vernichtet bzw. entwendet worden, geht der Ersatzanspruch auf den Erben über, wenn denn der Erblasser einen solchen Ersatzanspruch hat (Absatz 3 dieser Vorschrift).

Das OLG Rostock hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der spätere Erbe noch zu Lebzeiten des Erblassers ein Auto verkauft hatte, das nach dem Testament einem anderen zugedacht war. Der Erbe konnte eine schriftliche Erklärung des Erblassers vorlegen, nach er das Fahrzeug verkaufen sollte und auch eine entsprehende Vollmacht. Der Bedachte hätte nun beweisen müssen, dass dem Erblasser ein Ersatzanspruch gegen den Erben zugestanden hätte, weil die Vollmacht nicht wirksam erteilt worden war wegen z.B. Geschäftsunfähigkeit. Dies gelang ihm nicht, so dass er mit seinem Antrag auf Ersatz des Wertes des Fahrzeugs bei Gericht abgewiesen wurde.



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