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Hausübertragung gegen begrenzte persönliche Pflege ist auch bei späterer Verarmung des Übertragenden nicht sittenwidrig

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit  Urteil vom 06.02.2009 (V ZR 130/08) entschieden.

Der Senat hat mit dieser Entscheidung klar gestellt, dass es im Fall der reinen Schenkung und erst recht bei einer gemischten Schenkung  (= eine  Übertragung, für die Gegenleistungen vereinbart werden, die den Wert des geschenkten Gegenstandes nicht erreichen; die Differenz zwischen dem Wert des geschenktem Gegenstandes und dem Wert der vereinbarten Gegenleistung stellt dann die Schnkung dar)  möglich ist, Versorgungsleistungen des Beschenkten
für den Fall der Heimunterbringung des Schenkers wirksam vertraglich auszuschließen.

Wenn der Schenker jedoch verarmt, kann der Sozialhilfeträger bei Überleitung ach § 93 SGB XII das Geschenk nach Maßgabe von § 528 Abs. 1 BGB zurückfordern, um so eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers zu verhindern. Dieser Rückforderungsanspruch ist jedoch gemäß § 529 Abs. 1 BGB auf die Zeit bis zu zehn Jahren nach der (gemischten) Schenkung begrenzt.



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