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Reflexionen zur Erbschaftsteuerreform

Die Erbschaftsteuerreform – der große Wurf oder eine Mogelpackung?

Bereits seit Mai 2002, also seit fast 7 Jahren, wurde in Fachkreisen und in der Öffentlichkeit die Frage diskutiert, ob das bestehende Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist. Anlass war ein entsprechender Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs. Seitdem herrschte große Unsicherheit und Konfusion in der Bevölkerung. Immobilien wurden bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer privilegiert. Die heranzuziehenden Werte lagen häufig 30 bis 60 % unter dem Verkehrswert und waren deshalb gegenüber Geldvermögen bevorzugt. Ähnliches galt für Anteile an Kapital- und Personengesellschaften. Damit ist es ab 1.1.2009 nun vorbei! Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2006 steht fest, dass diese Praxis der Erhebung der Erbschaftsteuer mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Denn sie knüpfte an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen wie z.B. Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) nicht genügte. Der Gesetzgeber wurde aufgerufen bis spätestens 31.12.2008 eine Neuregelung zu schaffen. Diese liegt nunmehr vor.

Auf den ersten Blick scheinen die Änderungen für den steuerpflichtigen Bürger überwiegend positiv zu sein. So hört man vielerorts manchen Steuerpflichtigen jubeln "Familienwohnheime werden künftig überhaupt nicht mehr besteuert". Zudem wurden die Steuerfreibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel signifikant erhöht. Außerdem kommen die verkürzten Lohnsummen- und Behaltensfristen sowie die Abkehr vom sog. „Fallbeilprinzip“ den Unternehmern entgegen. Verstöße gegen Behaltensfristen führen somit nur zur anteiligen rückwirkenden Kürzung der entsprechenden Vergünstigungen (Abschmelzmodel).

Sind die Neuregelungen aber tatsächlich so vorteilhaft, wie sie auf den ersten Blick erscheinen? Und überhaupt, stellen die neuen Vorschriften nicht erneut einen Verstoß gegen das Grundgesetz dar und sind deshalb erneut verfassungswidrig?

Im Wesentlichen sind folgende Änderungen vorgesehen:

Die Freibeträge für nahe Angehörige steigen wie folgt an:

  • Ehegatten von bisher 307.000 € auf 500.000 €
  • Kinder des Erblassers von 205.000 € auf 400.000 €
  • Enkelkinder von 51.200 € auf 200.000 €

Die Grenzen der Tarifstufen werden nach oben geglättet. Die Steuersätze in der Steuerklasse I bleiben unverändert, für die Steuerklasse II und III wird ein zweistufiger Tarife eingeführt, wobei ein Eingangssteuersatz von 30 % (!) vorgesehen ist.

Die Steuertarife stellen sich im Verhältnis zur alten Regelung wie folgt dar:

Erbschaftsteuer-Tarif
Erwerb bis einschließlich %-Satz in der Steuerklasse
I II III
75.000 EUR 7 30 (12) 30 (17)
300.000 EUR 11 30 (17) 30 (23)
600.000 EUR 15 30 (22) 30 (29)
6.000.000 EUR 19 30 (27) 30 (35)
13.000.000 EUR 23 50 (32) 50 (41)
26.000.000 EUR 27 50 (37) 50 (47)
über 26.000.000 EUR 30 50 (40) 50 (50)

Nicht erklärbar bleibt bislang, wieso der Gesetzgeber überhaupt noch zwischen der Steuerklasse II und III unterscheidet (?????).

Die Steuerfreibeträge stellen sich wie folgt dar im Verhältnis zur alten Regelung:

Steuer-
klasse
Erwerber (= Erbe oder Beschenkter) Persönlicher Freibetrag in €
alt/neu
I Ehegatte 307.000/500.000
I Kinder; Stiefkinder; Adoptivkinder 205.000/400.000
I Enkel; Urenkel F 51.200/200.000
I Eltern und Großeltern im Erbfall 51.200/100.000
II Eltern u. Großeltern bei Schenkung; Geschwister; Neffen; Nichten; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte
10.300/20.000
III Eingetragene Lebenspartner F 5.200/500.000
III Alle Übrigen, z.B. Paare ohne Trauschein 5.200/20.000

Ein besonderes "Schmankerl“ hat der Gesetzgeber vermeintlich für selbstgenutzte Wohnimmobilien vorgesehen. Die Übertragung von selbstgenutztem Wohneigentum an Ehepartner und Kinder soll unabhängig vom Wert des Gebäudes steuerfrei sein, wenn über 10 Jahre weder Vermietung noch Verkauf erfolgt. Erbt das Kind, gilt dies allerdings nur dann, wenn die Wohnfläche maximal 200 m² groß ist. Darüber hinaus muss Erbschaftssteuer bezahlt werden, wenn die persönlichen Freibeträge überschritten sind. Dies klingt gut. Gerade für Ehepartner wird dies seinen Sinn auch nicht verfehlen. Häufig leben Ehepartner in einem Haus, das im Alleineigentum eines Ehepartners steht. Verstirbt dieser und bewohnt der andere Ehepartner das Anwesen weiter, bleibt dies tatsächlich steuerfrei.
Ganz anders ist dies allerdings bei Kindern zu sehen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung nur für den Erbfall gilt und nicht für den Fall der Übertragung zu Lebzeiten. Es besteht zwar bislang eine Regelung, wonach eigengenutzte Familienwohnheime im Inland zu Lebzeiten steuerfrei übertragen werden können. Dieses Privileg genießen allerdings nur die Ehegatten und nicht die Kinder. Die Neuregelung bezieht sich nur auf den Erbfall. In den wenigsten Fällen werden die Kinder aber darauf warten, wann die Eltern endlich das Zeitliche segnen, um das Familienwohnheim zu übernehmen. Die Realität sieht anders aus! Die Kinder gehen ihre eigenen Wege und bauen oder kaufen sich selbst ihre Wohnheime. Nur in den wenigsten Fällen werden sie unverzüglich nach dem Ableben der Eltern, wie es das Gesetz verlangt, in das Familienwohnheim einziehen können. Insofern wird die Neuregelung den Kindern nur selten hilfreich sein.

Ferner gilt es die zehnjährige Haltefrist zu beachten. Das Familienwohnheim kann durch das Kind nur dann steuerfrei geerbt werden, wenn es dieses unverzüglich nach dem Todesfall bezieht und auch über einen Zeitraum von 10 Jahren dort wohnen bleibt. Schafft es das Kind nicht, diesen Zeitraum zu überstehen, muss möglicherweise Steuer nachentrichtet werden. Andererseits predigt der Gesetzgeber den Bürgern Flexibilität im Hinblick auf den Arbeitsplatz und verlangt auch einen Umzug wegen eines freien Arbeitsplatzes in Kauf zu nehmen. Passt dies zusammen? Ist dies gerecht und verfassungskonform?

Spannend wird auch sein, wie die Finanzverwaltung den zehnjährigen Bezug kontrollieren will, um Missbrauchsfällen vorzubeugen, die sich geradezu aufdrängen!

Der Gesetzgeber tröstet die Kinder damit, dass ihnen ja schließlich durch die Reform wesentlich höhere Freibeträge zustehen, nämlich 400.000 € auf jedes Elternteil statt bisher 205.000 €. Allerdings muss natürlich berücksichtigt werden, dass von nun an bei Grundvermögen nicht mehr der günstige steuerliche Bedarfswerts herangezogen wird, der häufig bis zu 60 % unter dem tatsächlichen Verkehrswert lag, sondern der tatsächliche Marktwert. An dieser Stelle entzündet sich nun die Diskussion, die insbesondere die bayerischen Politiker forciert haben. In Mecklenburg-Vorpommern mag man gar 2 oder 3 Immobilien im Rahmen eines Freibetrags von 400.000 € übertragen. Am Starnberger See sieht die Sache aber gänzlich anders aus. Hier reicht der Freibetrag möglicherweise nicht zur Übertragung eines einzigen Grundstücks. Ist das gerecht und verfassungskonform ?

Die ganz großen Verlierer der Reform sind aber zweifelsfrei die Erben der 2. Kategorie, also Geschwister, Neffen und Nichten etc. Zwar werden deren Freibeträge von 10.300 € auf 20.000 € angehoben. Dies erscheint jedoch geradezu "läppisch" in Anbetracht der Tatsache, dass Immobilien künftig nach dem Verkehrswert besteuert werden. Die eigentliche Tragik für die Erben der 2. Kategorie liegt aber in der massiven Erhöhung der Steuersätze. Der Eingangssteuersatz beträgt 30 % ! Es liegt also eine doppelte Benachteiligung vor. Zum einen werden gewisse Vermögensgruppen höher bewertet, zum anderen erhöhen sich die Steuersätze drastisch. Erbt beispielsweise ein Neffe ein Haus mit einem Verkehrswert von circa 300.000 € muss er mit einem Steueranfall von knapp 100.000 € rechnen. Zu bedenken ist an dieser Stelle, dass wir in einem Land leben, dass zunehmend „versingelt“. Es gibt sehr viele Menschen in Deutschland, die kinderlos sind und für die Geschwister oder gerade Neffen und Nichten ganz enge Bezugspersonen darstellen. Ist eine Gleichstellung von Geschwistern und Neffen und Nichten mit nichtverwandten, dritten Personen gerecht und verfassungskonform?

Eine Konsequenz dieser extremen Benachteiligungen wird sicherlich eine deutliche Zunahme von Adoptionsverfahren sein. In der Praxis lässt sich diese Tendenz bereits klar erkennen. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte auf die Adoptionswelle reagieren werden. Werden Volljährigenadoptionen nach wie vor mehr oder weniger unbesehen abgesegnet?

Die Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer in Bezug auf Betriebsvermögen werden durch die Wahl zwischen zwei Erbschaftssteuermodellen umgesetzt. Die "Standardvariante" (7-Jahres-Modell) sieht die sofortige Versteuerung von 15 % des zu besteuernden Betriebsvermögens vor. Wird das Unternehmen vom Erben dann sieben Jahre lang gehalten, bleiben die restlichen 85 % nach sieben Jahren steuerfrei, wenn es keine gravierenden Rückgänge bei der Lohnsumme gegeben hat. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn die Summe der Löhne und Gehälter während der 7 Jahre (in Summe) mindestens 650 % der ursprünglichen Lohnsummegrenze beträgt. Der Rückgang der Lohnsumme darf daher pro Jahr nur rund 7 % ausmachen.
Familienunternehmen können aber auch vollständig steuerfrei geerbt werden, wenn sie 10 Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze und hohem Anteil von Produktionsvermögen fortgeführt werden (10-Jahres-Modell). Die Summe der Löhne und Gehälter muss während des 10 Jahreszeitraumes (in Summe) mindestens 1000 % der ursprünglichen Lohnsummengrenze betragen. Die Lohnsumme darf sich folglich nicht verringern.

Der Erbe muss sich im Erbfall verbindlich zwischen diesen zwei Modellen entscheiden. Ein späterer Wechsel zwischen diesen Optionsmodellen ist nicht möglich! Die erklärte Option zur Verschonung des Betriebsvermögens ist unwiderruflich. Dies bedeutet, dass nur sehr wenige Unternehmenserben sich für das 10-Jahres-Modell entscheiden werden. Denn wenn z.B. der Unternehmer nur 2 jahrelang die Lohnsummegrenze unterschreitet, fällt bereits eine höhere Erbschaftssteuer als beim 7-Jahres-Modell an.

Ob diese beiden Optionsmodellen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, darf zumindest stark bezweifelt werden. Eine vollständige Steuerbefreiung des Übergangs von Betriebsvermögen wird im Ergebnis kaum mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar sein. Zudem wird erneut mit Spannung zu betrachten sein, wie die Finanzverwaltung die praktische Handhabung des Gesetzes vornimmt. Dies sowohl im Hinblick auf die Bewertung des übergehenden Vermögens als auch bei Anwendung der Begünstigung- und Verschonungsnormen für produktives Vermögen.

Allerorten erheben sich bereits namhafte Stimmen, die erneut die Verfassungsgemäßheit des neuen Erbschaftsteuergesetzes infrage stellen. Es werden Verstöße gegen nahezu alle Paragraphen des Grundgesetzes angemahnt, wie beispielsweise Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG), den Schutz der Ehe und Familie (Art. 6 GG), den Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und zu guter letzt den Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Manch einer hat dem Bundespräsidenten gar angeraten das Gesetz wegen offensichtlicher Verfassungswidrigkeit nicht zu ratifizieren!

Ob es dem einen oder anderen gefällt oder nicht, Tatsache ist: Die neue Erbschaftsteuer kommt! Es liegt nun an den Bürgern und ihren Beratern aus den Vorgaben der Politik das Beste zu machen und ihre Nachfolgeplanung hieran zu orientieren. Möge die Übung gelingen!

Rechtsanwalt
Florian Enzensberger
Fachanwalt für Erbrecht
Bahnhofstraße 9
82362 Weilheim

 



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