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Leistungsort für Steuerberater als Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger

Ein Steuerberater, der als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger tätig wird, führt diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich auch dann im Inland aus, wenn die Erben nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 03.04.2008 entschieden (Az.: V R 62/05). Das Gericht bestätigte nach eigener Mitteilung vom 18.06.2008 damit im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuZW 2008, 90) seine Rechtsprechung, dass die Testamentsvollstreckung weder eine für einen Rechtsanwalt oder Steuerberater berufstypische noch eine «ähnliche» Tätigkeit sei. 

Geklagt hatte ein Steuerberater, der 1995 als vom Nachlassgericht bestellter Testamentsvollstrecker entgeltlich in zwei Fällen tätig war, in denen die Erben ihren Wohnsitz in den USA hatten. Ferner führte der Kläger entgeltliche Leistungen als Nachlasspfleger in drei Fällen aus, in denen die Erben in der Ukraine, den USA und in Jugoslawien wohnten. Dem Kläger wurde dabei auch die Ermittlung des Erben übertragen. 
Keine berufstypische oder «ähnliche» Tätigkeit
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind entgeltliche Leistungen eines Unternehmers nur dann steuerbar, wenn diese im Inland ausgeführt werden. Der Ort einer Leistung, die nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand besteht (sogenannte sonstige Leistung), bestimmt sich in der Regel nach dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Abweichend hiervon ist für bestimmte, in § 3a Abs. 4 UStG aufgezählte Tätigkeiten der Leistungsort der Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 3 UStG). Hierzu gehören unter anderem die Tätigkeit als Rechtsanwalt, als Steuerberater und «ähnliche Tätigkeiten anderer Unternehmer» sowie die Verschaffung von Informationen. Wie der BFH jetzt feststellte, handele es sich im Streitfall jedoch nicht um eine für einen Steuerberater berufstypische oder «ähnliche» Tätigkeit, so dass der Leistungsort im Inland liege. 
Auch Leistungsort für Nachlasspflege liegt im Inland. 

Ferner entschied der BFH, dass Gleiches für die Nachlasspflege gelte und deshalb auch der Ort dieser Leistungen im Inland liege. Im Streitfall war dem Kläger in seiner Stellung als Nachlasspfleger auch die Ermittlung von Erben übertragen worden. Hierzu erklärte der BFH, dass es sich bei der Erbensuche - nach der für ihn bindenden Würdigung des Finanzgerichts - nur um eine unselbstständige Nebenleistung der für die Nachlasspflege prägenden und im Inland ausgeführten Sicherung und Erhaltung des Nachlasses handele. Darüber hinaus sei die Erbenermittlung im Rahmen der Nachlasspflege auch keine Überlassung von Informationen im Sinne des § 3a Abs. 4 UStG. 



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