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Die Erbschaftsteuerreform und ihre versteckten Fallen

Der vorliegende Gesetzentwurf zur Erbschaftsteuerreform hat einen versteckten Fallstrick.

Es geht um § 14 ErbStG. Dieser hat seinen Hauptanwendungsfall, wenn vor und während der Ehe Vermögenswerte auf den Partner übertragen worden sind. Mit der Heirat liegen höhere Freibeträge vor, da von Erbschaftsteuerklasse III in Klasse I gewechselt wird. Somit kann der Beschenkte (= jetzt Ehepartner) zu viel gezahlte Steuern bei der nächsten Schenkung oder einem Erbfall innerhalb von zehn Jahren sich auf die jetzt entstandene Steuer anrechnen lassen.

Der Gesetzentwurf sieht in § 14 Absatz 1 Satz 4 jedoch vor, dass der Staat auf jeden Fall bei der letzten Übertragung Steuern einnimmt, auch wenn der Beschenkte / der Erbe bereits vorab Schenkungsteuer gezahlt hat. Eine zur Zeit noch mögliche Anrechnung findet nicht mehr statt.

Anmerkung: Die Bundesregierung will heute im Kabinett die Beschlussvorlage 16/8146 zur Erbschaftsteuerreform beraten und beschließen. Es bleibt zu hoffen, dass § 14 Absatz 1 Satz 4 im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch abgeändert wird und in dieser Form nicht Gesetz wird. 



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