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Vorsorgevollmachten beim Notar teurer als beim Anwalt ?

Immer wieder streitig ist die Frage, welche Gebühren ein Notar für die Beurkundung einer notariellen Vorsorgevollmacht erheben darf. Die Gebühren hängen vom „Gegenstandswert“ ab, also demjenigen Wert, über den mit der Vollmacht verfügt werden soll. 

Das OLG Frankfurt/M. hat nun ausgeurteilt, dass der „volle Wert des Aktivvermögens“ anzusetzen ist, wenn die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt gilt (OLG Frankfurt/M., FamRZ 2007, 1182 ff.).

Das Aktivvermögen ist dasjenige Vermögen, welches der Vollmachtgeber –ohne Abzug von Schulden- besitzt. Hieraus ist gem. §§ 38 II 4, 41 II KostO eine halbe Gebühr abzurechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vollmacht umfassend und ohne Beschränkung auf den Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers mit Beurkundung wirksam wird.

Der häufige Wunsch, dass der Bevollmächtigte erst mit der Vollmacht tätig werden darf, wenn eine Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers vorliegt, kann auch in den sog. Grundvertrag aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um einen Vertrag über die Ausgestaltung des der Vollmacht zugrunde liegenden Innenverhältnisses zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer. 
Die bloß interne Anweisung, nur unter diesen Voraussetzungen die Vollmacht im Außenverhältnis einzusetzen, setzt den Geschäftswert für die Kostenberechnung der Vollmacht allerdings nicht herab. 
Das OLG Frankfurt/M. geht davon aus, dass es allein auf die Verständnismöglichkeiten des Geschäftsgegners des Bevollmächtigten ankommt. Diesem wird der Grundvertrag gerade nicht offen gelegt, sondern nur die Vollmacht überreicht. Ist diese uneingeschränkt gültig, sind aus dem vollen Geschäftswert die Gebühren zu erheben.

Zwar ist der Geschäftswert gem. § 41 IV KostO auf 500.000,00 € begrenzt, allerdings wird dieses Vermögen des Vollmachtgebers schnell erreicht sein. Ausgehend davon ist es regelmäßig billiger, eine Vorsorgevollmacht vom Anwalt entwerfen zu lassen, da hier in der Regel mittels Honorarvereinbarungen abgerechnet wird.

Wenn auch noch eine Betreuungs- und Patientenverfügung beim Notar mit beurkundet wird, ist für jede dieser Urkunden ein gesonderter Geschäftswert von jeweils € 3.000,00 gem. § 30 III 1, II 1 KostO zugrunde zu legen (OLG Frankfurt/M., aaO). Insoweit sind also alle drei Verfügungen in die gebührenrechtliche Abrechnung des Notars einzubeziehen.

Praxistipp:
Aus der vorliegenden Entscheidung des OLG Frankfurt/M. folgt, dass die Beratung und Anfertigung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen durch einen Erbrechtsspezialisten kostengünstiger sind, als wenn diese beim Notar errichtet werden. Soll mit der nicht-notariellen Vorsorgevollmacht auch über Grundstücke verfügt werden können oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen vorgenommen werden, genügt in aller Regel eine kostengünstige notarielle Beglaubigung der Unterschrift.



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