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Verjährung aller Ansprüche im Buch ´Erbrecht´ des BGB nach 30 jahren, falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 18.4.2007 (IV ZR 279/05) einen jahrelangen Meinungsstreit beendet. Bisher wurde heftig darüber gestritten, ob neben "genuin erbrechtlichen" Ansprüchen - also Ansprüche das Erbrecht als solche betreffend - auch "strukturell schuldrechtliche" Ansprüche - also eigentlich schuldrechtliche Ansprüche wie beispielsweise die gegen den Testamentsvollstrecker - nach 30 Jahren verjähren. § 197 Absatz 1 Nr. 2 BGB gilt nach der Entscheidung des BGH für alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Erbrecht" des BGB, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - wie zum Beispiel Pflichtteilsansprüche, die der 3jährigen Verjährung unterliegen.



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