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Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments in getrennten Urkunden?

Erfolgt der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments in getrennten Urkunden, ist die erforderliche Gemeinschaftlichkeit nach den Grundsätzen der Andeutungstheorie zu ermitteln.

Ein Ehepaar hatte sein früheres gemeinschaftliches Testament in zwei getrennten Einzeltestamenten am gleichen Tag, am selben Ort, auf gleichem Papier, mit identischem Wortlaut widerrufen. Das OLG Braunschweig hatte zu beurteilen, ob diese Form des Widerrufs der Vorschrift des § 2267 BGB genügt. Wechselbezügliche Verfügungen i.S. des § 2270 BGB können einseitig zu Lebzeiten beider Ehegatten gem. §§ 2271, 2296 BGB nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden. Daneben können Eheleute die wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinsamen Testament nur durch gemeinsame Handlungen entsprechend den dafür vorgesehenen Formvorschriften widerrufen. Neben der im streitgegenständlichen Fall nicht vorliegenden gemeinsamen Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§ 2272 BGB) oder dem Abschluss eines notariell beurkundeten Erbvertrags können wechselbezügliche Verfügungen durch ein neues gemeinschaftliches Testament widerrufen werden. Dies kann in Form eines notariellen oder privatschriftlichen Testaments erfolgen. Bei getrenntem Testieren in Form zweier privatschriftlicher Urkunden ist es zur Einhaltung der Formerleichterung des § 2267 BGB erforderlich, dass sich der Wille beider Ehegatten zum gemeinschaftlichen Testieren aus beiden Urkunden zumindest andeutungsweise ergibt. Allein der Umstand, dass die Testamente von den Ehegatten am selben Tag und am selben Ort errichtet worden sind und sich im Wortlaut im Wesentlichen gleichen, reicht für sich allein nicht, um ein gemeinschaftliches Testament anzunehmen (BGH, NJW 1953, 698). Nach Auffassung des OLG Braunschweig fehlen im zu entscheidenden Fall Anhaltspunkte für eine Gemeinschaftlichkeit: Es gibt in beiden Einzeltestamenten keinerlei Hinweis, dass es daneben noch ein gleich lautendes Testament des anderen Ehegatten gibt oder dass dem Testament ein gemeinsam mit dem anderen Ehegatten getroffener Entschluss zu Grunde liegt.

Kritik: Die Andeutungstheorie ist kein Dogma, schon gar nicht für die Feststellung des gemeinschaftlichen Willens eines gemeinschaftlichen Testaments (so Sticherling, ZEV 2007, 179). Kuchinke (Lange/Kuchinke, ErbR, 5. Aufl., 2001, 433) weist zu Recht darauf hin, dass es vom Billigkeitsstandpunkt aus kaum verständlich ist, die räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhänge, die aus der Urkunde ersichtlich seien, nicht als Anhaltspunkte für eine gemeinschaftliche Erklärung werten zu dürfen.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.3.2006 – 2 W 121/05 = ZEV 2007, 178 mit Anmerkung Sticherling



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