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Österreichische Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig!

Der österreichische Verfassungsgerichthof hat mit sog. Erkenntnis vom 7. März 2007 den „Erwerb von Todes wegen“ (dies gilt u. a. bei Erbschaften, Vermächtnissen, Pflichtteilsansprüchen, Schenkungen auf den Todesfall, Ansprüchen aus Erbverträgen) als Steuergegenstand als verfassungswidrig aufgehoben und dem österreichischen Gesetzgeber zur Schaffung einer verfassungskonformen gesetzlichen Regelung eine Frist bis zum 31. Juli 2008 eingeräumt.

Der österreichische Verfassungsgerichthof begründet dies damit, dass die Heranziehung einer pauschalen Vervielfachung von längst historischen Einheitswerten – in Österreich wird der Einheitswert als Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer einfach verdreifacht –, die letztmals für Grundstücke 1973 festgestellt wurden, die Wertentwicklung nicht angemessen widerspiegelt und daher nicht den tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt des Erbanfalls aufzeigt. Wie groß die tatsächliche Diskrepanz zwischen dem dreifachen historischen Einheitswert zum heutigen Verkehrswert ist, hängt im Wesentlichen von der individuellen Entwicklung (Lage, Bevölkerungsdichte, Nachfrage nach Grundstücken etc.) der letzten Jahrzehnte ab. Eine schematische Vervielfachung historischer Einheitswerte ist daher gleichheitswidrig und stellt somit keine geeignete Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer dar, so der österreichische Verfassungsgerichthof.

Nichtsdestotrotz gilt das aktuelle Erbschaftsteuergesetz bis zu einer Gesetzesänderung weiter. Wird diese Gesetzesänderung nicht bis zum 31. Juli 2008 durchgeführt, gilt die Erbschaftsteuer in Österreich als abgeschafft. Eigentümer von Grundstücken in Österreich müssen deshalb sehr genau die aktuelle Entwicklung in unserem Nachbarland beobachten. Sollte die Erbschaftsteuer tatsächlich wegfallen, unterliegt jeder Erwerb von Todes wegen eines sich in Österreich befindlichen Grundstücks zumindest noch immer der Grunderwerbsteuerpflicht von 2 % für nahe Verwandte bzw. 3,5 % für andere Personen. 



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