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Abgeordnete einigen sich auf Gesetzentwurf zu Patientenverfügung

Berlin - Bundestagsabgeordnete von Union, SPD, Grünen und FDP haben sich auf einen fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf zur Patientenverfügung verständigt. Der Kompromiss besagt, dass solche Verfügungen eingeschränkt verbindlich sind. So sollen Behandlungsabbrüche bei nicht mehr einwilligungsfähigen Personen grundsätzlich nur bei tödlichem Krankheitsverlauf möglich sein.

Solange eine Krankheit noch keinen tödlichen Verlauf angenommen hat, soll der Behandlungsabbruch nur dann möglich sein, wenn der Betroffene dies ausdrücklich in einer Patientenverfügung angeordnet hat und wenn der Patient mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sein Bewusstsein niemals wieder erlangen wird. Der Umgang mit Wachkomapatienten wird nicht explizit benannt.

Der Entwurf, der der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) vorliegt, wurde von den Abgeordneten Wolfgang Bosbach (CDU), Rene Röspel (SPD), Josef Winkler (Grüne) und Otto Fricke (FDP) erarbeitet. Seit längerem liegt bereits ein Antrag vor, der vor allem aus SPD-Reihen kommt und Patientenverfügungen eine hohe Verbindlichkeit zuschreibt. Er richtet sich im Kern nach dem Entwurf von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) aus dem Herbst 2004.

Umstritten bei der Regelung von Patientenverfügungen ist vor allem deren Reichweite und Verbindlichkeit sowie die konkrete Form der Abfassung. Offen ist beispielsweise, ob die Behandlung bei schwer Demenzkranken oder Wachkomapatienten abgebrochen werden darf, während sie sich noch nicht im Sterbeprozess befinden. In diesen Fällen geht der Zypries-Entwurf von einem weitgehenden Selbstbestimmungsrecht des Patienten aus. Im Gegenentwurf von Bosbach und Röspel heißt es, Patientenverfügungen ohne Reichweitenbegrenzung widersprächen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der Bundestag will sich in der kommenden Woche in einer ersten großen Debatte mit dem umstrittenen Thema befassen. Allerdings soll es bei der dreistündigen Aussprache am 29. März noch nicht um konkrete Anträge oder Gesetzentwürfe gehen. (Quelle: kna/aerzteblatt.de)



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