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Beginn der Ausschlagungsfrist bei auslegungsbedürftigem Testament

Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt gem. § 1944 II 1 BGB dann, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat. Bei auslegungsbedürftigen letztwilligen Verfügungen ist fraglich, ab welchem Zeitpunkt diese für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis vorliegt.
Das Nachlassgericht hatte die am Erbscheinsverfahren Beteiligten in einer nicht näher begründeten Verfügung darauf hingewiesen, dass einer bestimmten Erklärung des Erblassers für die Auslegung eines Testaments maßgebliche Bedeutung zukomme. Das LG vertrat im Beschwerdeverfahren die Auffassung, dass dieser richterliche Hinweis den Lauf der Ausschlagungsfrist bewirkt habe und deshalb die Ausschlagung eines der Beteiligten verfristet sei. Dem trat das OLG München entgegen.

Kenntnis i.S. von § 1944 II 1 BGB setzt ein zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen Umstände voraus, auf Grund dessen ein Handeln erwartet werden kann. Ein Irrtum im Bereich der Tatsachen kann Kenntnis in diesem Sinne ebenso verhindern wie eine irrige rechtliche Beurteilung, wenn deren Gründe nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind. Auch wenn dem Erben die richtige Einschätzung der Rechtslage als mögliche Betrachtungsweise zwar bekannt ist, er selbst aber die Rechtslage anders beurteilt oder sie jedenfalls für zweifelhaft hält, kann ein die Kenntnis ausschließender Rechtsirrtum vorliegen. Auch bei dieser Sachlage kann vom Erben nicht erwartet werden, dass er sich zur Annahme oder Ausschlagung entschließt, obwohl für ihn unklar ist, welche Rechtsposition er überhaupt erlangen bzw. aufgeben kann. Allerdings kann dann kein Rechtsirrtum angenommen werden, wenn der Erbe zwar subjektiv zweifelt, aber bei objektiver Beurteilung die Rechtslage völlig eindeutig ist; der Erbe darf sich nicht blind stellen. Der nicht näher begründete gerichtliche Hinweis, die Erbfolge richte sich nach dem Testament, dessen Auslegung zwischen den Beteiligten streitig ist, vermittelt nach Ansicht des OLG München in der Regel keine zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung.

Praxishinweis: Bei einer Berufung auf Grund Testaments oder Erbvertrags beginnt gem. § 1944 II 2 BGB die Ausschlagungsfrist frühestens mit der „Verkündung“ der Verfügung. In der Praxis werden die am Erbfall Beteiligten regelmäßig nicht vom Nachlassgericht zum Eröffnungstermin geladen (§ 2260 II 3 BGB), sondern lediglich ein Eröffnungsprotokoll erstellt. Der BGH (NJW 1991, 169) lässt eine solche „schlichte Eröffnung“ für den Fristbeginn nicht ausreichen; verkündet ist erst dann, wenn der Erbe von der Eröffnung Kenntnis erlangt.

OLG München, Beschluss vom 28.8.2006 – 31 Wx 45/06 = NJW-RR 2006, 1668



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