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Zeitpunkt einer mittelbaren Grundstücksschenkung bei Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung

So lange die Schenkung einer Immobilie bei der Schenkungsteuer mit einem unter dem Verkehrswert liegenden Wert erfasst wird, besteht ein Anreiz zu sogenannten mittelbaren Grundstücksschenkungen. Dabei gibt der Schenker dem Bedachten Geld für den Erwerb eines Grundstücks. Schenkungsteuerrechtlich ist Gegenstand einer solchen Zuwendung nicht das Geld, sondern das mit dem Geld angeschaffte Grundstück. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Schenker Geld zum Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks zur Verfügung stellt. Die Schenkungsteuer bemisst sich hier nach dem Steuerwert des bebauten Grundstücks. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ist nicht der Zeitpunkt der Geldhingabe, sondern der Zeitpunkt der Ausführung der mittelbaren Grundstücksschenkung. Ändern sich bis zu diesem Zeitpunkt die Wertverhältnisse oder die maßgeblichen Bewertungsregeln, kann dies erheblichen Einfluss auf die festzusetzende Steuer haben.

Mit Urteil vom 23. August 2006 II R 16/06 entschied der Bundesfinanzhof nun, dass die mittelbare Schenkung eines noch zu bebauenden Grundstücks in dem Zeitpunkt ausgeführt ist, in dem erstmals sowohl die Fertigstellung des Gebäudes erfolgt ist als auch die Auflassung und die Eintragungsbewilligung für das Grundbuch vorliegen. In dem entschiedenen Fall hatte die Frage des Ausführungszeitpunkts der mittelbaren Grundstücksschenkung deshalb erhebliche Bedeutung, weil bei Geldhingabe durch den Schenker und bei Fertigstellung der Bebauung noch eine Bewertung des bebauten Grundstücks mit den alten Einheitswerten stattgefunden hätte, während hierfür im Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung und der Bewilligung der Eintragung bereits die deutlich höheren sogenannten Bedarfswerte maßgeblich waren.

Der entschiedene Fall betraf die mittelbare Schenkung eines Grundstücks mit noch zu errichtenden Eigentumswohnungen. Der Grundstückskaufvertrag mit dem Dritten war im Dezember 1994 geschlossen worden. Der Schenker hatte noch 1994 das Geld zur Verfügung gestellt. Die Eigentumswohnungen waren Ende 1995 fertig gestellt, während die Auflassungserklärung sowie die Eintragungsbewilligung erst 1998 folgten. Dementsprechend urteilte der Bundesfinanzhof, die mittelbaren Grundstücksschenkungen seien erst 1998 ausgeführt worden.

Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 4.10.2006



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