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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben

Gesetzlichen oder testamentarischen Erben ist oft nicht bekannt, dass ihnen bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers neben der Erbschaft ein Pflichtteilsergänzungsanspruch aus §§ 2325, 2326, 2329 BGB gegen die Miterben oder den Beschenkten zustehen kann.

I. Pflichtteilsergänzung trotz Erbenstellung
§ 2326 BGB stellt klar, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) auch dem – gesetzlichen oder testamentarischen Erben und dem Vermächtnisnehmer zusteht. Das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303, 2305 BGB) ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Anspruchsgläubiger im Falle einer fiktiv unterstellten Enterbung zum Kreis der nach § 2303 I, II BGB pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Voraussetzung ist aber, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits zum Zeitpunkt der Schenkung bestanden hat (so genannte Doppelberechtigung, BGH, NJW 1997, 2676). Ergänzungsberechtigt ist sogar der Alleinerbe, der dann allerdings nur den Beschenkten gem. § 2329 I 2 BGB in Anspruch nehmen kann.

II. Ermittlung der "Hinterlassenschaft" i. S. des § 2326 BGB
Welche Ansprüche dem pflichtteilsberechtigten Miterben bei ergänzungspflichtigen Schenkungen des Erblassers zustehen, hängt davon ab, ob die „Hinterlassenschaft“ i. S. des § 2326 BGB also der Erbteil oder das Vermächtnis den Pflichtteil erreicht oder gar übersteigt.

Bei lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten ist strittig, wie die „Hälfte des gesetzlichen Erbteils“ i. S. des § 2326 S. 1 BGB zu ermitteln ist. Während eine Ansicht (Staudinger/Olshausen, BGB, 13. Aufl., 1998, § 2326 Rdnr. 10) stets die reine Pflichtteilsquote nach den §§ 2303, 1924 ff. BGB als Vergleichsmaßstab verwendet, ist nach h.M. (Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., 2006, § 2326, Rdnr. 2) der Pflichtteil anhand der für die §§ 2305 – 2307 BGB entwickelten Werttheorie zu ermitteln: Zu vergleichen sind danach der Wert des hinterlassenen Erbteils (ohne Abzug von Beschränkungen und Beschwerungen) mit dem rechnerischen Wert des Pflichtteils unter Berücksichtigung von Anrechungs- und Ausgleichungstatbeständen gem. §§ 2315, 2316 BGB (dazu Klinger/Maulbetsch, NJW-Spezial 2006, 253; Berechnungsbeispiele zur Anrechnung und Ausgleichung bei Mayer/Süß/Tanck, Hdb. PflichtteilsR, 2003, § 7 Rdnr. 53, 69, 71).

III. Fallgruppen
Die möglichen Fallgestaltungen (dazu Schindler, Pflichtteilsberechtigter Erbe und pflichtteilsberechtigter Beschenkter, 2004, Rdnr. 430 444) sollen an folgendem Beispiel erläutert werden: Witwer W setzt seine einzige Tochter T und seine Lebensgefährtin L als Miterben ein. Dem Freund F schenkt er eine Wohnung im Wert von 600000 Euro. Der Nachlasswert beträgt 1 Mio. Euro. Die Pflichtteilsquote der T würde im Falle einer – unterstellten Enterbung 1/2 betragen.

1. Hinterlassenschaft kleiner Pflichtteil
Hat Witwer W seine Tochter zu 1/10 und die L zu 9/10 als Erben eingesetzt, steht T zunächst ein Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB) von 4/10 (= 1/2 1/10) i. H. von 400000 Euro zu (= 4/10 aus 1 Mio. Euro Nachlass). Daneben hat T als Miterbin einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) i. H. von 300000 Euro (= 1/2 aus dem Schenkungswert von 600000 Euro). Ein Rückgriff auf § 2326 BGB ist hierzu nicht erforderlich.

2. Hinterlassenschaft gleich Pflichtteil
Waren dagegen T und L zu je 1/2 als Erben eingesetzt, steht T kein Pflichtteilsrestanspruch zu. § 2306 S. 1 BGB stellt klar, dass T dennoch den vollen Pflichtteilsergänzungsanspruch i. H. von 300000 Euro (= 1/2 aus dem Schenkungswert von 600000 Euro) hat.

3. Hinterlassenschaft größer Pflichtteil
Beträgt die Erbquote der T stattdessen 3/4, besteht kein Anspruch aus § 2305 BGB. Aus § 2326 S. 2 BGB folgt aber, dass sie als Miterbin den Anspruch aus § 2325 BGB in kraft Gesetzes gemindertem Umfang beanspruchen kann: Der testamentarische Erbteil im Wert von 750000 Euro (= 3/4 aus 1 Mio. Euro) erreicht nicht den Gesamtpflichtteil von 1/2 aus 1600000 (= Nachlasswert 1 Mio. + Schenkungswert 600000 Euro) im Wert von 800000 Euro. Gemäß §§ 2325, 2326 S. 2 BGB steht T deshalb die Differenz von 50000 Euro zu.

IV. Beschränkungen und Beschwerungen der Hinterlassenschaft
Ist der zugewandte Erbteil größer als der Pflichtteil und durch eine Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, Vermächtnis oder Auflage beschränkt oder beschwert, kann der Pflichtteilsberechtigte die Hinterlassenschaft gem. § 2306 I 2 BGB ausschlagen und sich so seinen ordentlichen Pflichtteil aus § 2303 BGB erhalten. Eine Kürzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs über § 2326 S. 2 BGB scheidet dann aus. Schlägt der Pflichtteilsberechtigte dagegen eine unbelastete Erbschaft aus, so mindert sich nach h. M. sein Anspruch aus § 2325 BGB um den Wert der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft.

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte die beschränkte oder beschwerte Zuwendung zunächst annimmt und erst nachträglich von einer ergänzungspflichtigen Schenkung des Erblassers erfährt. Durch die Annahme der beschwerten Zuwendung hat er sich seines Anspruchs aus § 2325 BGB begeben, ohne dies zu wissen. Die h. M. gewährt dann dem Pflichtteilsberechtigten ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB (Palandt/Edenhofer, § 2326 Rdnr. 3).

V. Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2327 BGB)
Während beim ordentlichen Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB) eine Anrechnung immer nur auf Anordnung möglich ist, können beim Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) Eigengeschenke auch ohne eine derartige Bestimmung des Erblassers angerechnet werden. Hierzu wird das Eigengeschenk gem. § 2327 I 1 BGB dem Ergänzungsnachlass hinzugerechnet, hieraus der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermittelt und davon die Zuwendung in voller Höhe abgezogen (Berechnungsbeispiele bei Mayer/Süß/Tanck, § 8 Rdnr. 164 178). Zu beachten ist, dass für die Anrechnungspflicht nach § 2327 BGB keine zeitliche Beschränkung – etwa auf zehn Jahre wie bei § 2325 III BGB – gilt (Palandt/Edenhofer, § 2327 Rdnr. 1).

VI. Der Auskunftsanspruch des ergänzungsberechtigten Erben (§ 242 BGB)
Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH (NJW-RR 1989, 450) begründet die Miterbenstellung als solche keine generelle Auskunftspflicht (eine Zusammenfassung der spezialgesetzlichen Auskunftsrechte findet sich bei Bornewasser/Klinger, NJW-Spezial 2004, 349). Dem pflichtteilsberechtigten Erben steht gegen den Beschenkten auch kein Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB zu (Palandt/Edenhofer, § 2314 Rdnr. 4). Der BGH (NJW 1993, 2737) gewährt ihm aber ausnahmsweise aus § 242 BGB einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen den vom Erblasser beschenkten Miterben. Von Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München, und Rechtsanwalt Joachim Mohr, Gießen



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