nach oben

Kein pflichtteilsrechtlicher Auskunftsanspruch des Nacherben

Auskunft über Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers kann der Nacherbe vom Vorerben weder aus §§ 2121, 2127 BGB noch aus § 2314 BGB verlangen.

Der Nacherbe kann gem. § 2121 BGB vor Eintritt des Nacherbfalls vom Vorerben zu beliebiger Zeit jedoch nur einmal (BGH, NJW 1995, 456) auf Kosten des Nachlasses die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses der Erbschaftsgegenstände begehren. Hierdurch soll der Nacherbe ein Beweismittel für die Durchsetzung seiner Rechte im Nacherbfall erhalten. Um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen, kann der Nacherbe gem. § 2122 BGB – auch mehrfach bis zum Nacherbfall den Zustand (nicht den Wert) der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten feststellen lassen.

Besteht Grund zur Annahme, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung den Nachlass und damit den späteren Herausgabeanspruch des Nacherben (§ 2130 BGB) gefährdet, kann der Nacherbe gem. § 2127 BGB jederzeit – unter Umständen wiederholt Auskunft über den Bestand (nicht über den Verbleib) des Nachlasses fordern.

Die in den §§ 2121, 2127 BGB normierte Auskunftspflicht bezieht sich nach Ansicht des OLG Celle aber nur auf den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses, nicht also auf lebzeitige Zuwendungen des Erblassers (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., 2006, § 2121 Rdnr. 2; § 2127 Rdnr. 2).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann ein Nacherbe vom Vorerben auch nicht über § 2314 BGB Auskunft über Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn seine Rechtsstellung auflösend bedingt ist (Palandt/Edenhofer, § 2314 Rdnr. 2; BGH, NJW 1981, 2051).

Dem klagenden Nacherben steht daher nur der allgemeine, nicht normierte Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu, wie er auch dem pflichtteilsberechtigten Allein- oder Miterben gegen den beschenkten Erben zugestanden wird. Dieser Anspruch besteht aber nach der Rechtsprechung (BGH, NJW 1973, 1876, 1878; NJW 1993, 2737; OLG Köln, NJW-RR 2005, 1319) nur insoweit, als der Kläger entsprechende Auskünfte zur Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs benötigt.

Anspruchsvoraussetzung ist nach Ansicht des OLG Celle darüber hinaus, dass der Pflichtteilsberechtigte gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behaupteten unentgeltlichen Verfügungen des Erblassers dartut, das heißt dass sein Auskunftsverlangen nicht auf eine reine Ausforschung hinausläuft; ferner muss hinzukommen, dass er sich die begehrten Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und dass der Beschenkte sie ohne unbillige Belastung zu geben vermag. Diese Voraussetzungen habe der Kläger nicht hinreichend dargetan. (Gegen den vom Vorerben nicht also vom Erblasser Beschenkten stünde dem Nacherben dagegen ein Auskunftsanspruch analog § 2314 I BGB zu; vgl. BGHZ 55, 378 = NJW 1971, 842; BGHZ 58, 237 = NJW 1972, 907; Palandt/Edenhofer, § 2314 Rdnr. 2.)

Praxishinweis: Gehört der Nacherbe zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, gilt die Nacherbfolge gem. § 2306 II, I 1 BGB als nicht angeordnet, falls der ihm hinterlassene Nacherbteil nur gleich seinem Pflichtteil oder sogar kleiner ist. Der als Nacherbe Eingesetzte wird dann im Umfang seines Nacherbteils sofort Vollerbe und hat gegebenenfalls noch den Pflichtteilsrestanspruch gem. § 2305 BGB. Ein pflichtteilsberechtigter Nacherbe, dessen Nacherbteil größer als sein Pflichtteil ist, kann gem. § 2306 II, I 2 BGB die Nacherbschaft ausschlagen und vom Vorerben, der hierdurch im Zweifel (§ 2142 II BGB) zum Vollerben wird, seinen Pflichtteil verlangen (BayObLGZ 66, 232). Die Ausschlagungsfrist beginnt für den Nacherben erst mit seiner Kenntnis vom Nacherbfall (§§ 2139, 1944 II BGB). Er kann allerdings schon vor dem Nacherbfall ausschlagen (§ 2142 BGB) und wird auch gut daran tun, da für den Pflichtteilsanspruch die Verjährungsfrist von drei Jahren unabhängig von der Ausschlagung läuft (§ 2332 III BGB). In diesem Fall kann der Nacherbe vom Erben dann auch Auskunft gem. § 2314 BGB verlangen.

(OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2006 – 6 U 36/06 = ZEV 2006, 361)



← zurück