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Abzug eines Wohnrechts im Rahmen des Pflichtteilergänzungsanspruchs

Kommt es beim Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Niederstwertprinzip auf den Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls an, bleibt der Wert eines vom Erblasser vorbehaltenen Wohnrechts unberücksichtigt.
In ständiger Rechtsprechung geht der BGH davon aus, dass unter Beachtung des Niederstwertprinzips in § 2325 II 2 BGB die Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt lediglich in dem Umfang ergänzungspflichtig ist, in dem der Grundstückswert den Wert des dem Erblasser verbliebenen Nießbrauchs übersteigt. Kommt es danach auf den Stichtag der Grundstücksübertragung an, weil der für den Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs (zunächst ohne Berücksichtigung des Wohnrechts) ermittelte Wert des Grundstücks unter dessen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls liegt, ist der Wert des Wohnrechts bei der Ermittlung des ergänzungspflichtigen Schenkungswerts (jetzt) in Abzug zu bringen. Ist dagegen der Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls der maßgebliche Wert, kommt ein Abzug nicht mehr in Betracht; in diesem Zeitpunkt ist das Wohnrecht nicht mehr werthaltig, es ist erloschen.

Davon abweichend wollte die Vorinstanz das Wohnungsrecht stets in Abzug bringen, weil nach § 2325 BGB der Pflichtteilsberechtigte so dastehen solle, als befände sich der verschenkte Gegenstand noch genau so im Nachlass, wie der Erblasser ihn weggeschenkt habe. Der BGH hat sich dem nicht angeschlossen: Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung im Rahmen der Bewertungsvorschrift des § 2325 II BGB muss der Pflichtteilsberechtigte vielmehr so stehen, als sei der Gegenstand zur Zeit der dinglichen Vollziehung der Schenkung – als dem maßgeblichen Stichtag – in Geld umgesetzt worden; nur der dabei hypothetisch erzielte Erlös (= Wert) ist dem Nachlass gem. § 2325 II 2 Halbs. 2 BGB hinzuzurechnen. Dass das vorbehaltene Wohnrecht zu diesem Zeitpunkt für den Erblasser einen Wert hat und daher den Wert der Schenkung mindert, liegt – vor allem wirtschaftlich betrachtet – ebenso auf der Hand wie der im Falle des Erbfallstichtags gegebene vollständige Wertverlust des Nutzungsrechts mit dem Tod des Erblassers.

Praxishinweis: Nach dieser Rechtsprechung ist es somit falsch – wenn auch in der Praxis immer wieder vorkommend – das vorbehaltene Nutzungsrecht stets vom Schenkungswert in Abzug zu bringen und danach den Wertvergleich anzustellen.

BGH, Urteil vom 8.3.2006 IV ZR 263/04 = ZEV 2006, 265



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