nach oben

Am Haken der Rechtschutzversicherung?

Verschiedene Rechtschutzversicherer schreiben ihre Rechtsrat suchenden Kunden an und empfehlen in diesen Briefen eine bestimmte Anwaltskanzlei, mit der die Versicherung zusammenarbeitet. Oftmals sind die Kunden bzw. Versicherungsnehmer der Meinung, sie seien verpflichtet, sich an diese Kanzlei zu wenden. Dieser Eindruck ist falsch. Hintergrund der "Empfehlung" ist meist ein Gebührenabkommen der Rechtschutzversicherung mit der empfohlenen Anwaltskanzlei. Die Rechtschutzversicherung zahlt der empfohlenen Anwaltskanzlei meist deutlich weniger als im Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz vorgesehen. Im Gegenzug versucht die Rechtschutzversicherung möglichst viele ihrer Kunden der Vertragskanzlei zuzuführen. Hierbei wäscht eine Hand die andere: Die Versicherung spart eine Menge Geld, die billigere Vertragskanzlei erhält mehr Mandanten als ohne diesen Deal. Da kann es durchaus vorkommen, dass die Kunden auf der Strecke bleiben: Die Versicherung empfiehlt natürlich ihren billigeren Vertragsanwalt. Ob das auch immer der „richtige“ Anwalt für den speziellen Fall ist, mag bezweifelt werden. Der von der Versicherung empfohlene Anwalt kann da für den Mandanten schon einmal zum "billigen Jakob" werden. Versicherungsnehmer müssen wissen: Sie haben das Recht, ihren Anwalt frei auszuwählen und sollten von diesem Recht auch Gebrauch machen. Auch das Angebot mancher Rechtsschutzversicherer, zunächst eine anwaltliche Telefonberatung über Versicherungs-Hotlines zu beanspruchen, wird vordergründig als Serviceleistung dargestellt, dürfte aber letzten Endes ebenfalls der Kostenersparnis der Versicherer dienen. Das Fernsehmagazin WISO hat übrigens kürzlich festgestellt, dass die Qualität von Rechtsberatungen am Telefon schlecht ist. Wenn also z.B. ein Todesfall in der Familie eintritt und Rechtsfragen auftreten, sollte man gut überlegen, ob man sich bei der Auswahl des Anwalts seines Vertrauens mit dem Angebot der Versicherungswirtschaft zufrieden gibt oder lieber gleich den kompetenten Anwalt der eigenen Wahl aufsucht. Die Familien-Rechtsschutzversicherung muss immer wenigstens eine Erstberatung, oftmals sogar mehrere Beratungsgespräche nach dem Todesfall zahlen.



← zurück