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Grundbuchgebührenfreiheit bei der Nachlassteilung

Die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Erbfalls ist gem. § 60 IV KostO gebührenfrei. Das OLG München hatte zu klären, ob diese Gebührenbefreiung auch dann gilt, wenn die Eintragung eines Miterben nicht unmittelbar auf Grund der Erbfolge geschieht.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Erbengemeinschaft den Nachlass innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt des Erbfalls dadurch auseinander gesetzt, dass einzelne Miterben ihre Erbanteile an andere Erben abgetreten und als Gegenleistung hierfür Nachlassgrundstücke zu Alleineigentum erhalten haben. Eine Zwischeneintragung der Erbengemeinschaft unterblieb. Gegen die Kostenrechnungen für die Grundbucheintragungen haben die Miterben Rechtsmittel eingelegt.

Nach wohl überwiegender Rechtsprechung (BayObLG, JurBüro 1994, 171; OLG Schleswig, JurBüro 1966, 418; OLG Celle, Rpfleger 1968, 36; KG, JurBüro 1972, 169) gilt die Gebührenbefreiung des § 60 IV KostO auch dann, wenn ein Miterbe ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft erst auf Grund eines Erbauseinandersetzungsvertrages im Grundbuch eingetragen wird. 

Das OLG München sieht trotz entgegenstehender Entscheidungen der OLG Zweibrücken (MDR 1990, 560), OLG Hamm (Rpfleger 1987, 302), OLG Karlsruhe (Justiz 1983, 158) und OLG Düsseldorf (JurBüro 1983, 1076) keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen:

Es kann für die Anwendung des § 60 IV KostO keinen Unterschied machen, ob die Erbauseinandersetzung durch Übereignung einzelner Nachlassgegenstände oder durch Erbanteilsabtretung (vgl. auch OLG Celle, DNotZ 1979, 247) geschieht, sofern diese zum Zwecke der Auseinandersetzung erfolgt. Soweit, wie im zu entscheidenden Fall, als Gegenleistung für die Abtretung Grundstücke übereignet werden, die Teil des Nachlasses waren, liegt auch bezüglich dieser Grundstücke noch eine Nachlassauseinandersetzung vor, die der Begünstigung des § 60 IV KostO unterliegt. Unerheblich ist, dass der Nachlass durch verschiedene Verträge auseinander gesetzt wurde; etwaigen Missbräuchen wird schon durch die Frist von zwei Jahren vorgebeugt.

Praxishinweis: Erbengemeinschaften werden häufig in der Weise auseinander gesetzt, dass ein Miterbe eine Nachlassimmobilie – regelmäßig gegen Zahlung einer Abfindung - übernimmt. Durch Vollzug in Form einer so genannten Abschichtung können beträchtliche Beurkundungskosten eingespart werden (vgl. dazu Klinger/Maulbetsch, NJW-Spezial 2005, 397). Wird dabei die Zweijahresfrist des § 60 IV KostO beachtet, kann sich im Rahmen einer Nachlassauseinandersetzung zusätzlich eine grundbuchrechtliche Gebührenfreiheit ergeben.

(OLG München, Beschluss vom 2.2.2006 – 32 Wx 142/05)



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