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Erbschaftsteuer: Geplante Übergaben vorziehen!

Die gesetzgeberischen Aktivitäten der großen Koalition sind bislang an der Erbschaftsteuer noch vorbeigegangen. Zwar hat sich die Bundesregierung bereits in ihrem Koalitionsvertrag auf eine umfangreiche Reform verständigt, will aber zuvor noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage abwarten, ob die derzeitige bevorzugte Behandlung von Grundbesitz und Betriebsvermögen zulässig ist. Somit ist mit einer gesetzlichen Änderung erst 2007 zu rechnen. Steinbrück hat aber angekündigt, dass er ab Ostern 2006 die „neue Erbschaftsteuer“ in Angriff nehmen will. 
Die konkreten Vorhaben sind dabei bereits bekannt: Betriebe sollen bei der Übergabe steuerlich entlastet werden. Dieser Plan kann aber nur dann realisiert werden, wenn die Verfassungsrichter der Bevorzugung von betrieblichem Kapital generell zustimmen. Derzeit werden Unternehmen und freiberuflichen Praxen nur mit einem deutlich unter dem Verkehrswert liegendem Betrag angesetzt. Stille Reserven, selbst geschaffene Firmenwerte, Markenrechte oder Software werden überhaupt nicht berücksichtigt, Verbindlichkeiten hingegen können mit dem Nominalbetrag gegengerechnet werden. Zusätzlich gibt es neben dem persönlichen Freibetrag von 205.000 Euro pro Kind noch einen besonderen Freibetrag von 225.000 Euro sowie einen pauschalen Bewertungsabschlag von 35 Prozent. Das führt dazu, dass eine Firma mit einem realen Wert von über einer Mio. Euro derzeit ohne Erb- und Schenkungsteuer auf die nächste Generation übergehen kann.

Sollten die Verfassungsrichter der generellen Bevorzugung von Betriebsvermögen zustimmen, ist der Weg für weitere Vergünstigungen ab 2007 frei. Dann soll Betriebsvermögen bis zu einem Wert von 100 Millionen Euro ganz von der Schenkungsteuer befreit werden, sofern der Nachfolger die erhaltene Gesellschaft, Einzelfirma, Kanzlei oder Praxis anschließend zehn Jahre lang weiterführt. 

Doch die in Aussicht gestellte Steuerfreiheit soll nur für produktives Vermögen gelten. Handelt es sich beispielsweise um eine Firma, die ihre Erträge vorrangig aus Geldgeschäften oder Grundstücken erzielt, ist sie vermögensverwaltend tätig. Dies wird nicht begünstigt und soll künftig steuerlich voll erfasst werden. 

So geht also der Lockruf der Steuerfreiheit mit der Aussicht auf verschärfte Bewertung einher. Unternehmer, die eine Beteiligung von Kindern oder Enkeln am Betrieb ohnehin schon konkret im Auge haben, sollten unbedingt bereits jetzt berechnen lassen, inwieweit das Finanzamt an einer Vermögensübertragung vor 2007 beteiligt wird. Geht der Fiskus bereits aufgrund der jetzigen Rechtslage leer aus, ist rasches Handeln die richtige Alternative. Denn ein Ausnutzen der aktuell geltenden Gesetze mit einem Nullsteuerergebnis ist die optimale Lösung, zumal damit auch den im Raum stehenden Risiken einer negativen Entscheidung aus Karlsruhe vorgegriffen wird.



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