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Warum Testamentsvollstreckung?

Es ist alleine Sache des Erblassers, ob er einen Testamantsvollstrecker per Testament mit der Auseinandersetzung oder der Weiterverwaltung seines Nachlasses beauftragt. Der Erbe kann andererseits die Testamentsvollstreckung nicht einfach aufheben. Sie ist für ihn zwingend. 
Will der Erblasser also sicherstellenn, dass seine Vorstellungen auch nach seinem Tode umgesetzt werden, sollte er über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nachdenken. Testamantsvollstreckung kommt in Betracht:

- wenn der Erblasser einen geschäftlich unerfahrenen Erben hinterlässt 
- wenn der Erblasser seinen minderjährigen Erben vor dessen gesetzlichen Vertretern schützen will, z.B. den prasserisch lebenden Eltern 
- wenn der Nachlass auf jeden Fall bis zur Volljährigkeit des Erben oder bis zu dessen Schul- oder Ausbildungsabschluss erhalten bleiben soll 
- wenn der Erblasser behinderte Kinder als Erben oder überhaupt einen behinderten Erben hinterlässt 
- wenn Streit zwischen den einzelnen Erben vermieden werden soll 
- wenn eine Stiftung mit dem Nachlass gegründet werden soll 
- wenn der Erblasser sicherstellen will, dass seiine Vermächtnisse erfüllt werden, z.B. dass die Nichte auch wirklich das Auto bekommt 
- wenn der Erblasser sicherstellen will, dass eine Auflage erfüllt wird, z.B. die Grabpflege oder die gute Versorgung des Hundes 
- wenn wirtschaftlich gefährdete Erben vor deren Gläubigern geschützt werden sollen 
In all diesen Fällen und vielen anderen mehr kann der Erbe Testamentsvollstreckung in seinem Testament anordnen. Ohne eine solche Anordnung ist eine Testamentsvollstreckung nicht möglich. 



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