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Wertermittlungsanspruch bei Kunstgegeständen erfüllt mit Bewertung Sotheby´s oder Christie´s

Häufig besteht im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen Streit über den Wertermittlungsanspruch und die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs. Das OLG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (ZEV 2006, 77 ff) klargestellt, dass der Wertermittlungsanspruch erfüllt ist, wenn Bewertungen der Auktionshäuser Sotheby´s oder Christie´s vorgelegt werden. Diese Bewertungen entsprechen zwar nicht den herkömmlichen Sachverständigengutachten; gerade bei Kunstgegenständen sind der Objektivierbarkeit von Bewertungen aber Grenzen gesetzt. Entscheidend kommt es für die Wertermittlung darauf an, was ein potenzieller Käufer für den Kunstgegenstand zahlen würde. Dies kann von den Auktionshäusern ermittelt werden, die über entsprechende Fachleute verfügen. Dabei kann es durchaus geschehen, dass der von Sotheby´s ermittelte Wert erheblich von dem von Christie´s ermittelten abweicht. Wegen der mangelnden Objetivierbarkeit versagt das OLG Köln dem Pflichtteilsberechitgten in einem derartigne Fall die Einholung eines Gutachtens eines vereidigten Kunstsachverständigen. 



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