nach oben

Widerruf eines notariellen Testaments durch Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

Ein öffentliches Testament, das in besondere amtliche Verwahrung gebracht wurde, gilt nach § 2256 I BGB als widerrufen, wenn der Erblasser die Herausgabe der Urkunde vom AG verlangt. § 2256 III BGB stellt klar, dass die Rücknahme eines eigenhändigen Testaments i.S. von § 2247 BGB diese Widerrufswirkung dagegen nicht auslöst. Die Beratungspraxis zeigt, dass sich viele Testierende über diese Konsequenzen ihres Rückgabeverlangens nicht bewusst sind.
In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall hatte die verwitwete Erblasserin ihren Sohn im Jahr 1992 durch notarielles Testament als Alleinerben eingesetzt; zwei weitere Abkömmlinge waren damit enterbt. 1998 wurde dieses Testament der Erblasserin auf ihren Antrag aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben. Kurz darauf unterzeichnete die Erblasserin ein vom Sohn handschriftlich aufgesetztes Testament, in dem sie diesen wieder zum Alleinerben einsetzte. Ein im Jahr 2000 kurz vor dem Erbfall gefertigter notarieller Testamentsentwurf mit gleichem Inhalt wurde nicht mehr beurkundet. Acht Monate nach dem Erbfall beantragt der Sohn einen Alleinerbschein und schildert den Vorgang der Testamentserrichtung von 1998 sowie die Absicht der Erblasserin, den Entwurf aus 2000 beurkunden zu lassen. Das NachlassG wies den Antrag zurück, da das notarielle Testament aus 1992 durch Rücknahme widerrufen worden sei, das privatschriftliche Testament aus 1998 gegen § 2247 BGB verstoße und deshalb gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Das Protokoll der Testamentsrücknahme wurde dem Sohn Ende 2001 übersandt. Im Jahr 2003 erklärte er die Anfechtung der Rücknahme des Testaments. Das OLG bestätigte die Entscheidung des NachlassG.

Nach der Rechtsprechung (BayObLG, NJW-RR 2005, 957) tritt die Widerrufswirkung der Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung wegen der gesetzlichen Fiktion der Widerrufsabsicht in § 2256 I BGB unabhängig vom Willen des Erblassers ein. Die Rücknahme eines notariellen Testaments ist auch eine Verfügung von Todes wegen (BGH, NJW 1957, 906) und unterliegt daher der Anfechtung nach § 2078 BGB, wenn sich der Erblasser in einem – rechtlich relevanten – Irrtum befunden hat (BayObLG, NJW-RR 2005, 957). Maßgebend für Form und Frist der Anfechtung sind die §§ 2081, 2082 BGB.

Die Sachverhaltsschilderung des Sohnes anlässlich der Antragstellung genügt nicht den Anforderungen einer Anfechtungserklärung i.S. des § 2081 BGB. Zwar muss das Wort Anfechtung nicht genannt werden, aber es muss zumindest durch Auslegung erkennbar sein, dass die Erklärung auf die Rechtsfolgen einer Anfechtung hinzielt und welche Verfügungen betroffen sein sollen. 

Da der Sohn spätestens mit Erhalt des Rücknahmeprotokolls Kenntnis i.S. von § 2082 I BGB erlangte, geht seine Anfechtungserklärung aus dem Jahr 2003 wegen Ablauf der Jahresfrist ins Leere. Damit kann offen bleiben, ob bei der Erblasserin überhaupt ein relevanter Anfechtungsgrund nach § 2078 BGB vorlag.

Praxishinweis: Das Rückgabeverlangen i.S. des § 2256 BGB ist formlos möglich, setzt aber Testierfähigkeit voraus. Gem. § 2256 II 2 BGB darf das Testament nicht an einen Bevollmächtigten, sondern muss an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden. Unterbleibt die nach § 2256 I 2 BGB erforderliche Belehrung des NachlassG, kann diese zu Amtshaftungsansprüchen führen; der Widerruf selbst bleibt aber wirksam. Der Berater hat dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer – frist- und formgebundenen – Anfechtung der Rücknahme vorliegen.
(OLG München, Beschluss vom 11.5.2005 – 31 Wx 19/05 = ZEV 2005, 482)



← zurück