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Teilausschlagung eines Erbteils

§ 1950 BGB stellt zur Absicherung des Prinzips der Universalsukzession klar, dass Annahmen oder Ausschlagungen von Teilen der Erbschaft grundsätzlich unwirksam sind. Hierdurch wird verhindert, dass sich ein Erbe die besten Erbschaftsgegenstände aussucht und den Rest – insbesondere die Nachlassschulden – anderen überlässt.
In dem vom KG zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser seine beiden Töchter zu je 1/3 als Miterben eingesetzt; das letzte Drittel sollte seine zweite Ehefrau als Vorerbin und die beiden Töchter als Nacherben erhalten. Ersatzerben und Ersatznacherben sollten deren Abkömmlinge, also die Enkelkinder des Erblassers sein. Nach dem Tod der Vorerbin hat eine der beiden Töchter die Nacherbschaft ausgeschlagen. Das Gericht hatte zu klären, ob diese Teilausschlagung der Tochter gem. § 1950 BGB unwirksam ist und deshalb deren Kinder nicht (Ersatz-)Nacherben geworden sind.

Teilausschlagungen sind nach Ansicht des KG nur dann zulässig, wenn verschiedene Berufungsgründe i.S. des § 1948 BGB oder verschiedene Erbteile i.S. des § 1951 BGB vorhanden sind. Bei der Einsetzung eines Bedachten zu einem Teil als Vollerbe und zu einem anderen als Nacherbe, ist nach Ansicht des Gerichts eine Berufung zu mehreren Erbteilen anzunehmen. Da nur ein Berufungsgrund vorliegt, hatte die Tochter kein Wahlrecht zur Teilausschlagung gem. § 1951 I BGB.

Für den Fall, dass die Berufung zum Erben nur auf einem Grund besteht, bedarf die Teilausschlagung gem. § 1951 III BGB der testamentarischen Gestattung durch den Erblasser. Hierfür spricht bereits, wenn sich keine Interessen des Erblassers erkennen lassen, die gegen eine Teilausschlagung sprechen. Der Umstand, dass der Erblasser eine Person teilweise zum Erben und teilweise zum Nacherben einsetzt, ist Indiz für eine Gestattung i.S. des § 1951 III BGB. Dem Erblasser kam es darauf an, dass das Vermögen im Falle des Wegfalls einer der Töchter, sei es durch Vorversterben oder durch Ausschlagung, in der Familie bleibt und zwar zu gleichen Teilen der Stämme der Töchter.

Praxishinweis: § 1948 BGB macht deutlich, dass für die Formulierung einer Ausschlagung und Annahme in der Praxis besondere Vorsicht geboten ist. Gerade wegen der Auslegungsregel des § 1949 II BGB, wonach eine Ausschlagung im Zweifel alle dem Ausschlagenden bekannten Berufungsgründe erfasst, ist eine präzise Erklärung notwendig. Eine Ausschlagung gem. § 1948 II BGB nur des gewillkürten Erbteils stellt zudem ein beachtliches Risiko dar, da bei einer testamentarisch angeordneten Ersatzerbenregelung oder Anwachsung der Verlust aller Erbrechte droht.

(KG, Beschluss vom 11.1.2005 – 1 W 124/03, NJW-Spezial, 2005, Heft 4)



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