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BGH stärkt Sozialamt bei Pflichtteilsrechten

Mit seiner Entscheidung vom 8.12.2004 (IV ZR 223/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte der Sozialämter bei möglichen Ansprüchen des Hilfeempfängers auf einen Pflichtteil an seinem Erbe gestärkt.

Bisher war es so, dass die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, ausschließlich dem Pflichtteilsberechtigten selber zustand. Das Sozialamt konnte nur von den Erben anerkannte oder schon bei Gericht anhängige Pflichtteilsansprüche durchsetzen. Nach der Entscheidung des BGH kann jetzt das Sozialamt darüber entscheiden, sogar gegen den erklärten Willen des Pflichtteilsberechtigten. 

Im entschiedenen Fall hatten die Eltern einer behinderten Sozialhilfeempfängerin in ihrem gemeinschaftlichen Testament bestimmt, dass der überlebende Elternteil Alleinerbe werden sollte. Die Kinder sollten erst nach dessen Tod ihr Erbe erhalten. Der Erbteil des behinderten Kindes war allerdings mit einer Testamentsvollstreckung belastet. Damit wollten die Eltern sicherstellen, dass der Anteil des behinderten Kindes am Nachlass nicht allein für die Unterbringungskosten verbraucht würde, sondern dass das Kind auch selber etwas davon hatte.  

Nach der bisherigen Rechtsprechung hätte das Sozialamt hier keine Möglichkeit gehabt, an den Pflichtteilsanspruch heran zu kommen. Anders ist es nun. Das Sozialamt durfte nach dieser Entscheidung den Pflichtteilsanspruch geltend machen. 

Für Eltern behinderter oder bedürftiger Kinder - aber auch für alle anderen Eltern - sollte diese Entscheidung Anlass sein, Testament oder Erbvertrag von einem versierten Anwalt oder Notar überprüfen zu lassen und eventuell Anpassungen vorzunehmen. Durch eine richtige Gestaltung lässt sich eine Situation wie im entschiedenen Fall vollständig vermeiden. 



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