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Keine Beugemittel gegen den Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber den Erben

Der Testamentsvollstrecker unterliegt nicht der Kontrolle und Aufsicht des Nachlassgerichts. Dieses kann deshalb nicht in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers eingreifen.

Im Fall des OLG Zweibrücken hatte das Nachlassge-richt ein Zwangsgeld von jeweils 2000 Euro gegen zwei Testamentsvollstrecker festgesetzt, um diese zur Erfüllung ihrer Pflichten zur Auskunft und Rechnungslegung (§ 2218 BGB) gegenüber den Miterben anzuhalten. Einer der Testamentsvollstrecker hat dagegen Beschwerde eingelegt.

Das OLG hat die Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. §§ 33 FGG aus Rechtsgründen für nicht zulüssig erachtet, da der Testamentsvollstecker nicht der Kontrolle und Aufsicht durch das Nachlassgericht unterliegt.

Der Testamentsvollstrecker wird durch letztwillige Verfügung (§ 2197 I BGB) oder auf Ersuchen des Erblasser durch das Nachlassgericht ernannt (§ 2200 I BGB). Da er in beiden Fällen seine Rechtsstellung vom Erblasser und nicht vom Nachlassgericht ableitet, kann dieses nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gegenüber dem Testamentsvollstrecker tätig werden: Das Nachlassgericht kann Anordnungen des Erblassers aufheben (§ 2216 II 2 BGB), bei Streit unter mehreren Testamentsvollstreckern entscheiden (§ 2224 I BGB) und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Testamentsvollstrecker entlassen (§ 2227 I BGB).

Eine allgemeine Ermächtigung zum Eingreifen in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers besteht dagegen nicht (Palandt/Edenhofer Einf. § 2197 Rdnr. 4). Das Nachlassgericht ist nach Ansicht des OLG Zweibrücken insb. nicht befugt, die Testamentsvollstreckung als solche aufzuheben, sich von Amts wegen in die Geschäftsführung des Testamentsvollstreckers einzumischen oder Streitigkeiten zwischen Erben und Testamentsvollstrecker zu entscheiden.

Praxishinweis: Grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers können vom Nachlassgericht nicht durch Beugemittel sanktioniert werden. Der Erbe hätte dagegen vor den ordentlichen Gerichten die Vornahme pflichtmäßiger Maßnahmen einklagen können (RGZ 73, 26). Zudem haftet der Testamentsvollstrecker den Erben gem. § 2219 BGB auf Schadensersatz bei schuldhafter Verletzung der ihm obliegenden Pflichten. Sinnvoll wäre es gewesen, beim Nachlassgericht die Entlassung der Testamentsvollstrecker zu beantragen: Eine Informationsverweigerung gegenüber den Erben, die fehlerhafte oder verzögerte Errichtung bzw. Übermittlung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB) stellen nach angemessener Fristsetzung grobe Pflichtverletzungen i.S. des § 2227 BGB dar, die regelmäßig zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führen (Palandt/Edenhofer, § 2227 Rdnr. 2 m.w.N.).

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.10.2003 - 3 W 147/03 = NJW-RR 2004, 941



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