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Schenkungsteuer und Nießbrauch

Die Übergabe von Eltern auf Kinder erfolgt oft unter Nießbrauchsvorbehalt. Schenkungsteuerlich kann die Nießbrauchslast nicht abgezogen werden; allerdings wird gem. § 25 ErbStGB der auf den Nießbrauch entfallende Teil der Schenkungsteuer zinslos gestundet bis der Nießbrauch erlischt. Diese gestundete Steuer kann gegenüber dem Finanzamt schon im voraus abgelöst werden; dies führt meist zu einem Steuervorteil. 

Den Berechnungen der steuerlichen Werte legt die Finanzverwaltung z.Zt die Sterbetafel 1986/1988 zugrunde. Allerdings gibt es bereits die Sterbetafel 2000/2002, deren Anwendung in o.g. Fällen vorteilhafter ist. So hat jüngst das FG München (Urteil vom 10.12.2003, 4 K 5627/02) zugunsten des Steuerbürgers entschieden, dass das Finanzamt die Vervielfältiger aus der aktuellen Sterbetafel zugrunde legen muss. Beantragen Sie deshalb in solchen Fällen immer die Anwendung der aktuellen Sterbetafel!



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