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Testament und Erbvertrag

Informationen rund um die Errichtung letztwilliger Verfügungen des Todes wegen

Jeder Bürger hat das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen und seinen Nachlass nach eigenen Vorlieben und Vorstellungen zu regeln. Mithilfe eines Testaments oder eines Erbvertrags kann also jeder zu Lebzeiten regeln, wer nach dem eigenen Tod den Nachlass zu welchen Teilen erben soll. Dieses Recht bezeichnet man als Testierfreiheit. Nutzen sollte diese Testierfreiheit jeder, der erkennt, dass die vom Gesetz geregelte Erbfolge nicht seinem Willen entspricht.

Wir informieren Sie in diesem Beitrag detailliert über die Themen Testament und Erbvertrag und erklären Ihnen, worauf Sie bei der Errichtung dieser letztwilligen Verfügungen des Todes wegen achten müssen.

Das Wichtigste zum Testament in 30 Sekunden

  • Mithilfe eines Testaments haben Sie die Möglichkeit, zu Lebzeiten nach eigenen Vorstellungen zu bestimmen, welche Personen oder auch Organisationen eines Tages Ihren Nachlass erben sollen.
  • Wer auf ein eigenes Testament verzichtet, wird nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Dadurch können im Einzelfall nicht gewollte Vermögensübertragungen an unbeliebte oder unbekannte Verwandte stattfinden, langwierige Streitereien in Erbengemeinschaften und fatale finanzielle Probleme für Ehe- oder Lebenspartner entstehen.
  • Um rechtsgültig zu sein, müssen bei Testamenten und Erbverträgen strenge Formalien beachtet werden. Verstößt man gegen diese Vorschriften, so ist das Testament oder der Erbvertrag ungültig.
  • Mit einem Erbvertrag kann ein Erblasser vereinbaren, wer den gesamten Nachlass oder Teile des Vermögens erhalten soll. Ein Erbvertrag erfordert die notarielle Form.

1. Testament oder Erbvertrag?

Wer seinen letzten Willen niederlegen will, hat die Wahl zwischen folgenden Alternativen:

  • handschriftliches oder notarielles Einzeltestament
  • gemeinschaftliches Ehegattentestament
  • Erbvertrag

2. Ihr Testament in drei Schritten

Im folgenden Video erklärt Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht und Experte für Testamentsgestaltung in München, wie Sie von der Klärung Ihrer familiären Situation über die Nachlassverteilung bis hin zur Hinterlegung des Testaments am besten vorgehen.

3. Wie unterscheiden sich Einzeltestament, Ehegattentestament und Erbvertrag?

Sowohl das Einzeltestament und das Ehegattentestament als auch der Erbvertrag zählen zu den letztwilligen Verfügungen des Todes wegen. Worin sich die drei Formen unterscheiden, erfahren Sie im Folgenden.

Einzeltestament

Ein sogenanntes Einzeltestament kann vom Testierenden gemäß § 2253 BGB jederzeit vollständig oder auch nur in Teilen widerrufen werden. Der testierende Erblasser ist also an sein Einzeltestament nicht gebunden. Der Widerruf eines Einzeltestamentes kann durch Vernichtung oder Zerreißen (§ 2255 BGB) oder durch Errichtung eines neuen Testamentes (§ 2258 BGB) erfolgen. Einzeltestamente werden typischerweise von ledigen, geschiedenen oder verwitweten Personen errichtet.

Ehegattentestament

Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament können nur Ehegatten (§ 2265 BGB) und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften errichten. Paare ohne Trauschein können nur in Form von zwei Einzeltestamenten oder durch einen notariellen Erbvertrag testieren. Die Besonderheit eines Ehegattentestamentes ist, dass es für beide Partner bindend ist (§ 2271 BGB).

Berliner Testament und Ehegattentestament

Erbvertrag

Der Erbvertrag weist die Besonderheit auf, dass bereits mit Vertragsschluss eine sogenannte Bindungswirkung eintritt. Dies hat zur Folge, dass die Erbvertragspartner den Erbvertrag später einseitig, also ohne Mitwirkung des anderen Vertragspartners, nicht mehr aufheben oder abändern können. Diese Bindungswirkung des Erbvertrages kann teilweise eingeschränkt sein, wenn sich die Erbvertragspartner ein sogenanntes Rücktrittsrecht für bestimmte Situationen vorbehalten.

Ein Erbvertrag wird typischerweise von Paaren ohne Trauschein, die kein Ehegattentestament errichten dürfen, oder zwischen Eltern und Kindern abgeschlossen.

Während ein Einzeltestament und ein gemeinschaftliches Testament eigenhändig (§ 2247 BGB, § 2267 BGB) oder in notarieller Form errichtet werden kann, muss der Erbvertrag zwingend notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB).

4. In welcher Form kann man ein Testament schreiben?

Entscheidet sich ein Erblasser für ein eigenhändiges Testament, so ist dieses grundsätzlich auch ohne notarielle Beurkundung wirksam. Trotzdem muss es gemäß den §§ 2247 und 2267 BGB bestimmten Formvorschriften entsprechen:

  • Der Erblasser muss das Testament handschriftlich und eigenhändig verfassen. Beim Ehegattentestament reicht es, wenn einer der Ehegatten die handschriftliche Niederschrift vornimmt. Es ist wichtig, auf Leserlichkeit zu achten, da das Testament sonst unwirksam sein könnte.
  • Der Erblasser muss das Testament eigenhändig mit seiner vollständigen Unterschrift (Vor- und Nachname) versehen. Beim Ehegattentestament müssen beide Eheleute unterzeichnen.
  • Auch das Datum und der Ort der Niederschrift des Testaments sollte angegeben sein. Dies soll die Wirksamkeitsprüfung des Testaments erleichtern. Allerdings ist ein eigenhändiges Testament nicht in jedem Fall unwirksam, wenn diese Angaben fehlen.
  • Sollte der Erblasser nachträgliche Änderungen am Testament vornehmen, sind diese als solche kenntlich zu machen und erneut mit Datum und voller Unterschrift zu versehen.

Mehr zu den Formalien von Einzeltestamenten, Ehegattentestamenten und Erbverträgen erfahren Sie von Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München, in folgendem Video.

5. Testierfähigkeit – Wer darf ein Testament schreiben?

  • Für die Erstellung eines letzten Willens muss eine Person (der Testierende) geschäftsfähig sein, weil er das Dokument nur höchstpersönlich errichten kann.
  • Jugendliche können bereits ab 16 Jahren ihren letzten Willen niederlegen, müssen dies jedoch beim Notar tun.
  • Menschen, die aufgrund einer Erkrankung oder nach einem Unfall nicht in der Lage sind, ihre Handlungen und Erklärungen zu verstehen, können kein gültiges Testament errichten.

6. Können Minderjährige ein Testament errichten?

Ein handschriftliches Testament kann nur derjenige errichten, der volljährig und geschäftsfähig ist. Minderjährige können gem. § 2229 Abs. 1 BGB in notarieller Form testieren, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Zustimmung der Eltern zur Errichtung eines notariellen Testamentes ist nicht erforderlich. Minderjährige unter 16 Jahren sind somit nicht testierfähig.

7. Wann fehlt es an der Testierfähigkeit?

Testamente sind bei fehlender Testierfähigkeit unwirksam. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass im Regelfall Testierfähigkeit vorliegt und lediglich dann fehlt, wenn der Erblasser zu Lebzeiten an einer krankhaften Störung des Geisteszustandes, einer Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung gelitten hat. Beruft sich z.B. ein (übergangener) gesetzlicher Erbe auf Testierunfähigkeit des Erblassers, so hat das Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinverfahrens zu dieser Frage Beweis zu erheben. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf Testierunfähigkeit beruft. Liegt ein medizinischer Grenzfall vor, ist es immer sinnvoll, sich kurz vor der Testamentserrichtung fachärztlich untersuchen zu lassen. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass ein Testament angefochten wird.

Expertentipp von Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht in München

Wird ein Testament angefochten, holt das Gericht ein psychiatrisches und / oder neurologisches Gutachten ein und befragt Zeugen, die über den geistigen Zustand des Verstorbenen berichten können. Hierbei entsteht immer wieder die Frage, ob der behandelnde Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden ist. Es ist unstreitig, dass der Erblasser diese Entbindung selbst vornehmen kann. Deshalb ist zu empfehlen, in der Verfügung von Todes wegen eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung aufzunehmen.

8. Testierfreiheit - Welchen Inhalt kann ein Testament haben?

Jedes Testament sollte gut durchdacht und an die persönliche Situation des Erblassers angepasst sein. Doch was genau sollte ein Testament beinhalten?

  • Zunächst sollte natürlich jedes Testament die Erbeinsetzung regeln. Es bleibt dem Erblasser überlassen, ob er im Testament über seinen ganzen Nachlass oder nur Teile davon verfügt. Wichtig ist, dass der oder die Erben klar benannt werden und dass aus dem Testament deutlich hervorgeht, wer welche Teile des Nachlasses erhalten soll. Zu bedenken gilt, dass bei der Einsetzung mehrerer Erben eine Erbengemeinschaft entsteht, in der es schnell zu Erbstreitigkeiten kommen kann. Der Erblasser kann in seinem Testament auch ausdrücklich bestimmte Personen enterben. Gehören diese Personen zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, erhalten sie aber trotz Enterbung ihren Pflichtteil, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.
  • Ergänzend zum Erben kann der Erblasser Vermächtnisnehmer bestimmen, denen er einzelne Gegenstände, Geldbeträge oder auch Immobilien zuwenden möchte. Vermächtnisnehmer treten anders als Erben nicht in die Rechtsnachfolge des Erblassers ein.
  • Unter bestimmten Umständen kann es sinnvoll sein, Ersatzerben zu bestimmen. Für den Fall, dass die ersten Erben bereits verstorben sind oder das Erbe nicht antreten möchten, ist auch dann klar, wie der Nachlass verteilt werden soll.
  • Wenn der Erblasser mit Streitigkeiten unter den Erben rechnet, kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll sein.

9. Warum ist eine Ersatzerbenregelung notwendig?

Besonders wichtig ist die Einsetzung eines so genannten Ersatzerben (§ 2096 BGB) für den Fall, dass der eigentlich eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt mit der Folge, dass der Ausschlagende gemäß § 1953 Abs. 1 BGB für die Erbfolge nicht mehr berücksichtigt wird.

Ohne ausdrückliche testamentarische Regelung muss durch Auslegung des Testamentes ermittelt werden, wen der Erblasser als Ersatzerben bestimmen oder ob er überhaupt einen Ersatzerben bestimmen wollte.

Weitere FAQs zum Thema:

Wozu dient eine Teilungsanordnung?

Der Erblasser kann eine sogenannte Teilungsanordnungen treffen, wie die Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben zu erfolgen hat. Erhält dabei ein einzelner Miterbe wertmäßig mehr als ihm eigentlich nach seiner Erbquote zustehen würde, muss er den anderen Miterben gegenüber einen Ausgleich zahlen, sofern im Testament nichts anderes geregelt ist.

Expertentipp von Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht in München

Zu beachten ist, dass eine Teilungsanordnung nicht automatisch dazu führt, dass der Miterbe den ihm zugedachten Gegenstand vorab aus dem Nachlass erhält. Er muss vielmehr die Verteilung des gesamten Nachlasses abwarten, es sei denn, alle anderen Miterben sind damit einverstanden, dass er sich den Gegenstand aus dem Nachlass entnehmen darf. Will der Erblasser dies vermeiden, kann er ein so genanntes Vorausvermächtnis anordnen.

Was kann vermacht werden?

Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein. So kann der Erblasser festlegen, dass dem Vermächtnisnehmer bestimmte bewegliche oder unbewegliche Sachen zu übereignen sind, eine bestimmte Geldsumme aus dem Nachlass zu zahlen ist, eine Forderung zu übertragen ist, Schulden erlassen werden oder ein bestimmtes Nutzungsrecht eingeräumt wird. Das Vermächtnis kann sich auch auf einen sehr wertvollen Gegenstand beziehen, der den größten Teil des Nachlasses ausmacht.

Mehr zum Thema Vermächtnis

Aufbewahrung und Hinterlegung eines Testaments

Wer ein handschriftliches Testament errichtet hat, kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, wo er seinen letzten Willen aufbewahrt. Die Praxis zeigt aber, dass handschriftliche Testamente bei Eintritt des Erbfalls manchmal nicht mehr aufgefunden werden, da entweder der Testierende diese letztwillige Verfügung zu Hause nicht sorgfältig verwahrt hat oder dritte Personen das Testament gefunden und vernichtet haben.

Damit sichergestellt ist, dass ein eigenhändiges Testament nach Eintritt des Erbfalls gefunden und für die Erbfolge berücksichtigt werden kann, sollte eine testierende Person das Testament bei der Hinterlegungsstelle des örtlichen Nachlassgerichts zur Verwahrung abgeben. Damit ist gewährleistet, dass das Testament nach Eintritt des Erbfalls von Amts wegen eröffnet wird. Die Kosten für die amtliche Verwahrung sind relativ gering.

Ein notarielles Testament wird demgegenüber vom Notar immer an das Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung weitergeleitet und der Erblasser bekommt eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung ausgehändigt.

Tipp von Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht und Spezialist für Testamentsgestaltung:

Nicht selten werden Testamente in einem Banksafe des Testierenden aufbewahrt. Dies ist nicht empfehlenswert, da der Erbe für die Öffnung des Banksafes gegenüber der Bank bzw. Sparkasse sein Erbrecht in Form eines Erbscheins nachweisen muss und die Erteilung des Erbscheins die Vorlage des Originaltestaments erfordert. Auch die Verwahrung in einem privaten Banksafe im Haus des Erblassers ist problematisch, da die Safeschlüssel häufig nicht auffindbar sind.

Die Aufbewahrung eines Testaments beim Nachlassgericht hat noch den weiteren Vorteil, dass seit dem 01.01.2012 die gerichtliche Hinterlegung eines Testamentes beim Zentralen Testamentsregister registriert wird. Hierdurch soll das Auffinden eines Testamentes gesichert werden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann. Weitere Informationen hierzu finden sich unter www.testamentsregister.de.

Erbrechtsexperten unterstützen Sie bei der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags

Ob Sie sich für die Errichtung eines Einzeltestaments, eines Ehegattentestaments oder eines Erbvertrages entscheiden sollten, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Um sicherzustellen, dass Sie die richtige Entscheidung treffen, sollten Sie keinesfalls auf eine fachkundige Beratung verzichten.

Als Erbrechtsexperten und Spezialisten für Testamentsgestaltung können wir Sie bei der Errichtung Ihrer letztwilligen Verfügung umfassend beraten und unterstützen. Nehmen Sie einfach Kontakt zu unserer Kanzlei auf. Wir werden dann gemeinsam die für Sie beste Lösung finden.

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