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Das Ehegattenerbrecht - Erbfolge bei Ehegatten & Bestimmung des Erbteils nach Güterständen

In Deutschland hat jeder Erblasser das Recht, seinen Nachlass nach eigenen Wünschen zu regeln. Errichtet ein Erblasser keine letztwillige Verfügung des Todes wegen, so kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Bei dieser werden die Erben in verschiedene Erbklassen eingeteilt. In erster Linie werden hier die Kinder des Erblassers sowie der Ehepartner und eingetragene Lebenspartner berücksichtigt.

Wir informieren Sie in diesem Beitrag ausführlich über die gesetzliche Erbfolge bei Ehegatten und klären alle wichtigen Fragen zum Thema.

Das Erbrecht der Ehegatten zusammengefasst

  • Die gesetzliche Erbquote des Ehepartners hängt vom ehelichen Güterstand und der Zahl der Kinder ab. 
  • Im Güterstand der Gütergemeinschaft erbt der Ehepartner ¼ des Nachlasses, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Hälfte.
  • Beim Güterstand der Gütertrennung variiert der Erbteil des Ehepartners je nach Kinderzahl.
  • Sind keine Kinder vorhanden, so erben neben dem Ehepartner auch die Eltern des Erblassers.
  • Alleinerbe kann ein Ehepartner abhängig vom Güterstand nur werden, wenn weder Erben der 1. und 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind.

1. Was erbt der Ehegatte?

Hat der verheiratete Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) errichtet, wird er gemäß § 1931 BGB von seinem Ehepartner und etwaigen Kindern beerbt. Nach den gesetzlichen Regelungen (§ 1371 BGB) hängt die Erbquote des Ehegatten vorrangig vom ehelichen Güterstand und der Zahl der Kinder des Erblassers ab. Es muss dabei unterschieden werden zwischen Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft:

Übersicht: Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten

  neben 1 Kind neben 2 Kindern bei mehr als 2 Kindern
bei Zugewinngemeinschaft 1/4 + 1/4 = 1/2 1/4 + 1/4 = 1/2 1/4 + 1/4 = 1/2
bei Gütertrennung 1/2 1/3 1/4
bei Gütergemeinschaft 1/4 1/4 1/4

2. Wie hoch ist der gesetzliche Erbteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft?

Bei der so genannten Zugewinngemeinschaft, die immer dann gilt, wenn die Eheleute ehevertraglich keinen anderen Güterstand vereinbart haben, ermittelt sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten wie folgt:

  • Allgemeiner Erbteil des Ehegatten: Neben Verwandten der 1. Ordnung (also z. B. neben Kindern des Erblassers) erhält der Ehegatte gemäß § 1931 BGB zunächst ein Viertel des Nachlasses; neben Verwandten der 2. Ordnung und neben Großeltern fällt ihm die Hälfte zu.
  • Erhöhung des Erbteils bei Zugewinngemeinschaft: Damit der während der Ehe erzielte Zugewinn des Verstorbenen zugunsten des überlebenden Ehegatten berücksichtigt werden kann, wird dieser gesetzliche Erbteil gemäß § 1371 BGB um ein weiteres Viertel pauschal erhöht (so genannte „erbrechtliche“ Lösung). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der während der Ehe erzielte Zugewinn auch im Todesfall des Partners dem überlebenden Ehegatten zusteht. Dies gilt selbst dann, wenn ein Vermögenszugewinn während der Ehezeit überhaupt nicht erzielt wurde. Durch die pauschale Erhöhung des Erbanteiles wird der überlebende Ehegatte davor geschützt, mit den anderen Erben über die Höhe des Zugewinnes streiten zu müssen.
  • Der danach verbleibende Erbteil wird auf die erbberechtigten Verwandten des Erblassers, also im Regelfall auf dessen Kinder verteilt.

Generelles zur gesetzlichen Erbfolge

3. Welche Ansprüche stehen dem überlebenden Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft nach Ausschlagung der Erbschaft zu?

Es kann sein, dass der verstorbene Ehepartner während der Ehe einen Vermögenszugewinn erzielt hat, der über ein Viertel des gesamten Nachlasses hinausgeht. In diesem Fall würde der überlebende Ehegatte mit der pauschalierten Erhöhung der Erbquote schlechter stehen als bei einer konkreten Berechnung des Zugewinns. Deshalb räumt der Gesetzgeber dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit ein, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen gemäß § 1371 Absatz 3 BGB zwei Forderungen gegen die Erben des verstorbenen Ehepartners geltend zu machen (so genannte „güterrechtliche“ Lösung):

Güterrechtliche Lösung

  • Zum einen kann er gemäß § 1378 BGB den konkret berechneten Zugewinnausgleich (ähnlich wie im Fall der Scheidung) geltend machen. Hierzu müssen für jeden Ehegatten gesondert die Anfangs- und Endvermögen ermittelt werden. Die Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen ergibt den jeweiligen Zugewinn eines Ehegatten. Haben die Ehegatten während der Ehezeit einen unterschiedlichen Zugewinn erwirtschaftet, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags auszugleichen.
  • Zum anderen kann der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteil fordern. Die Pflichtteilsquote beträgt dann aber nur ein Achtel (so genannter „kleiner“ Pflichtteil) und die Zugewinnausgleichsforderung muss vom Nachlass als Verbindlichkeit abgezogen werden.

Dieses Wahlrecht steht dem länger lebenden Ehegatten auch bei testamentarischer Erbfolge zu.

Expertentipp von Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht in München:

Die Ausschlagung zur Erlangung der güterrechtlichen Lösung kommt in der Praxis aber sehr selten vor. Der überlebende Ehegatte muss die Ausschlagung innerhalb der relativ kurzen Ausschlagungsfrist von nur sechs Wochen erklären. Dieser Zeitraum reicht meist nicht aus, realistische Werte für die beiden Anfangs- und Endvermögen zu ermitteln.

Der überlebende Ehegatte muss zudem zwei Verfahren führen: Den Zugewinnausgleich muss er beim Amtsgericht (Familiengericht) gegen die Erben durchsetzen; die Pflichtteilsklage muss bei einem Streitwert von über 5.000 Euro beim Landgericht anhängig gemacht werden. Wegen der Vorgreiflichkeit der Zugewinnausgleichsklage muss das Landgericht den Pflichtteilsprozess aussetzen. Beide Prozesse verursachen also nicht nur hohe Kosten (insbesondere für die erforderlichen Wertgutachten), sondern sind auch sehr langwierig.

4. Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei kinderlosen Ehepaaren in Zugewinngemeinschaft?

Häufig wird von juristischen Laien angenommen, dass bei kinderlosen Ehepaaren der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Dem ist aber nicht so. Gemäß § 1931 Abs. 1 BGB fällt dem überlebenden Ehegatten zunächst die Hälfte der Erbschaft zu. Bestand zum Zeitpunkt des Erbfalls gesetzlicher Güterstand, erhöht sich dieser Erbteil BGB um ein weiteres Viertel. Der restliche Nachlass fällt an die Eltern des Erblassers. Bei gesetzlicher Erbfolge entsteht also eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Eltern des Erblassers.  

Das Wichtigste zur Erbengemeinschaft

5. Wann werden die Eltern des verstorbenen Ehegatten gesetzliche Erben?

Die Eltern des Verstorbenen sind nur dann gesetzliche Erben, wenn keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Verstorbenen vorhanden sind. Hat der verstorbene Ehegatte in Zugewinngemeinschaft gelebt, erbt der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses, den beiden Elternteilen steht jeweils ein Achtel zu.

6. Wie hoch ist der gesetzliche Erbteil des Ehegatten bei Gütertrennung?

Hat das Ehepaar durch notariellen Vertrag Gütertrennung vereinbart, stellt der Gesetzgeber (§ 1931 Absatz 4 BGB) sicher, dass der überlebende Ehegatte keinen kleineren Erbteil erhalten soll als die Kinder:

  • Ein Einzelkind des Verstorbenen erbt ebenso wie der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.
  • Bei zwei Kindern bekommen diese und der Ehepartner jeweils ein Drittel des Nachlasses.
  • Bei mehr als zwei Kindern steht dem überlebenden Ehepartner ein Viertel des Nachlasses zu.
  • Neben Verwandten der 2. Ordnung und neben den noch lebenden Großeltern erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.

Expertentipp von Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht in München:

Bei Gütertrennung steht der überlebende Ehegatte im Erbfall also deutlich schlechter als bei einer Zugewinngemeinschaft.

7. Wie hoch ist der gesetzliche Erbteil des Ehegatten bei Gütergemeinschaft?

Hat das Ehepaar durch notariellen Vertrag Gütergemeinschaft vereinbart, gehört jedem Ehepartner bereits vor dem Erbfall die Hälfte des gemeinsamen Vermögens (so genanntes Gesamtgut).

  • Von der Hälfte des Gesamtguts, das dem Erblasser zustand, bekommt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung ein Viertel, wirtschaftlich betrachtet also 1/8 des Gesamtguts. Der Rest des Gesamtguts geht an die Verwandten des Erblassers. Da der überlebende Ehegatte bereits vor dem Erbfall 50% des Gesamtgutes besaß, steht ihm nun bei wirtschaftlicher Betrachtung 5/8 (= 4/8 + 1/8) des Gesamtguts zu.
  • Neben Verwandten 2. Ordnung und neben den lebenden Großeltern steht dem überlebenden Ehegatten nicht nur ein Viertel, sondern die Hälfte des Gesamtguts zu.

Expertentipp von Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht in München:

Viele Ehegatten nehmen irrtümlich an, sie leben in Gütergemeinschaft, obwohl tatsächlich – da sie in der Regel keinen Ehevertrag geschlossen haben gesetzlicher Güterstand, also Zugewinngemeinschaft besteht. Diese Fehlvorstellung führt häufig dazu, die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Ehe nicht richtig zu beurteilen: Während bei der Zugewinngemeinschaft das Vermögen des Ehemannes und der Ehefrau rechtlich getrennt bleiben, entsteht bei der Gütergemeinschaft mit Abschluss des Ehevertrages gemeinschaftliches Vermögen (das so genannte Gesamtgut).

8. Wann wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe?

Nur dann, wenn weder Verwandte der 1. oder 2. Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden sind, wird der überlebende Ehegatte – unabhängig davon, in welchem ehelichen Güterstand der Erblasser lebte Alleinerbe.

9. Was ist unter dem so genannten „Voraus“ zu verstehen?

Dem überlebenden Ehegatten steht – unabhängig davon, in welchem Güterstand er mit dem Erblasser lebte – neben seinem gesetzlichen Erbteil der so genannte „Voraus“ zu (§ 1932 BGB).

  • Dieser umfasst die Haushaltsgegenstände (z. B. Haushaltsgeräte, Möbel) und die Hochzeitsgeschenke.
  • Neben den Erben der 2. Ordnung (Eltern bzw. Geschwister des Verstorbenen) und neben Großeltern stehen diese Gegenstände dem überlebenden Ehegatten allein zu.
  • Neben den Erben der 1. Ordnung (z. B. Kinder) kann der überlebende Ehegatte diese Gegenstände nur dann für sich allein verlangen, soweit er diese „zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt“.

Hinweis

Einen Anspruch auf den Voraus hat der Ehepartner nur dann, wenn die gesetzliche Erbfolge gilt. Erbt er aufgrund eines Testamentes oder Erbvertrages, so besteht dieser Anspruch nur, wenn der Erblasser ein so genanntes „Hausratsvermächtnis“ angeordnet hat.

Weitere FAQs zum Thema:

Haben geschiedene Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht?

Nein, mit der Scheidung enden sämtliche erbrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Der rechtskräftig geschiedene Ehegatte hat kein Erbrecht. Er hat nicht einmal Anspruch auf einen Pflichtteil. Die Erbberechtigung des Ehegatten endet sogar schon dann, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe gegeben waren und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Haben unverheiratete Paare ein gesetzliches Erbrecht?

Nichteheliche Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht beim Tod des Partners. Dies gilt selbst dann, wenn die Lebensgemeinschaft dauerhaft bestanden oder ein Partner den anderen jahrelang gepflegt hat. Von den Gerichten ist lediglich anerkannt, dass der Partner ohne Trauschein für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Erbfall die mit dem Verstorbenen gemeinsam genutzte Wohnung und den Haushalt weiter nutzen darf. Nach dieser Schonfrist muss er damit rechnen, dass ihn die Erben buchstäblich „vor die Tür setzen“.

Testament-Ratgeber für unverheiratete Paare mit Kindern

Was ist der so genannte „Dreißigste“?

Jeder Familienangehörige, der zum Hausstand des Erblassers gehört und von ihm Unterhalt bezogen hat, hat einen gegen die Erben gerichteten Anspruch auf Unterhalt und Wohnungsnutzung für eine Dauer von 30 Tagen ab dem Erbfall. Dieser Anspruch steht nach der Rechtsprechung auch dem nichtehelichen Lebensgefährten zu.

Hilfe beim Ehegattenerbrecht vom Fachanwalt in München

Eheleute sollten ihren Partner im Todesfall finanziell absichern. Das gelingt nicht immer über die gesetzliche Erbfolge. In den meisten Fällen ist es sinnvoll, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten, um dem Partner auch nach dem eigenen Tod ein finanziell sorgloses Leben zu ermöglichen.

Als Fachanwälte für Erbrecht und Experten für Testamentsgestaltung helfen wir Ihnen zuverlässig und kompetent bei Ihrer Nachlassplanung. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf, um eine individuelle Strategie für Ihre Nachlassplanung zu entwickeln.

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